MPC MS Mendelssohn Star: Distanz zwischen prognostizierten und tatsächlichen Ausschüttungen wächst – Was können Anleger tun?

MPC MS Mendelssohn Star: Distanz zwischen prognostizierten und tatsächlichen Ausschüttungen wächst – Was können Anleger tun?
02.11.2012273 Mal gelesen
Der Schiffsfonds MPC MS Mendelssohn Star kann auch für das Jahr 2011 keine Ausschüttungen auszahlen. Welche Möglichkeiten stehen Anlegern außer Hoffen auf die Zukunft jetzt offen?

Für Anleger, die in Schiffsbeteiligungen investierten, entpuppten sich die einstigen Prognosen, welche üppige jährliche Ausschüttungen vorsahen, immer mehr als nicht verlässlich erreichbare Ziele. Auch die Anleger der 2005 aufgelegten Schiffsbeteiligung MPC MS Mendelssohn Star mussten wiederholt auf Ausschüttungen verzichten, sodass sie bislang lediglich ca. ¼ der ursprünglich geplanten Ausschüttungen tatsächlich erhielten. Da auch die Ausschüttungen des Jahres 2011 entfallen, vergrößert sich die Abstand zwischen der einstigen Prognose und dem Ist immer weiter.

 

Anleger müssen sich auch im Jahr 2012 im Verzicht üben

 

Haben Anleger angesichts dessen und der vielen schlechten Nachrichten rund um Schiffsfonds Zweifel, ob die Beteiligung an dem Schiffsfonds MPC MS Mendelssohn Star "das Richtige" war, können sich rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einholen.

 

Im Rahmen einer Überprüfung der Kapitalanlage kann beispielsweise ermittelt werden, ob eine Falschberatung vor der Investition in den Fonds MPC MS Mendelssohn Star kam. Lief die Anlageberatung nicht fehlerfrei ab, stehen Schadensersatzansprüche der Anleger im Raum. Eine ordnungsgemäße Anlageberatung muss zwei Schritte aufweisen. Zunächst müssen die Wünsche des Anlegers von den Beratern erfasst werden. Dies kann zum Beispiel die Sicherheit des investierten Geldes sein oder eine risikoreiche Renditeorientierung. Erst dann kann von den Beratern eine diesen Wünschen entsprechende Kapitalanlage ausgewählt werden.

 

Rechtliche Beratung kann Schadensersatzansprüche ermitteln

 

In einem nächsten Schritt müssen die Berater umfassend über die Kapitalanlage informieren: Wie funktioniert das Anlagemodell und welche Risiken bestehen? Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines Finanzprodukts anpreisen, sie müssen auch über Risiken aufklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Anleger sich zuvor noch nie an einem geschlossenen Fonds beteiligt hatte. Wurde gegen eine dieser Pflichten verstoßen, bestehen Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung.

 

Wurde Anlegern die Schiffsbeteiligung MPC MS Mendelssohn Star als sichere Kapitalanlage empfohlen, handelt es sich um eine falsche und schadensersatzauslösende Empfehlung. Denn Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen, welche aufgrund dessen keine Sicherheit des investierten Geldes bieten können. Auch mussten Anleger auf die verschiedenen Risiken hingewiesen werden: zum Beispiel das Verlustrisiko, die Betriebsrisiken oder den ungeregelten Zweitmarkt, der keine jederzeitige problemlose Verfügbarkeit des Geldes erlaubt.

 

Vielfältige Risiken: Yen-Kredite, Verlustrisiken, Betriebsrisiken, .

 

Risiken ergeben sich auch aus den Yen-Krediten des Schiffsfonds Risiken. Zum einen kann - wie geschehen - sich der Wechselkurs ändern. Bei dem Fonds MPC MS Mendelssohn Star wurden die Kredite bei einem Kurs von 144 Yen je Euro aufgenommen, während der jetzige Kurs bei ca. 100 Yen je Euro liegt, was die Rückzahlung des Kredits verteuert. Zwar steigt der Kurs des Yen im Herbst 2012 wieder sacht an, jedoch ist dieser immer noch von einstigen Werten weit entfernt. Zum anderen können Banken bei einem ungünstigen Verhältnis zwischen dem Kreditwert und dem Wert des Schiffs weitere Sicherheiten verlangen. Ein oft lohnender Ansatzpunkt ist die Überprüfung der Aufklärung über Provisionen für die Vermittlung von Beteiligung am Schiffsfonds MPC MS Mendelssohn Star.

 

In Hinblick auf die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen müssen Anleger beachten, dass diese nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden können. Neben der zehnjährigen Höchstverjährungsfrist gibt es eine kürzere Drei-Jahres-Frist, die am Ende des dritten Jahres endet, nach welchem ein Anleger Kenntnis von der Falschberatung hatte. In diesem Zusammenhang können Anlegerschreiben, ausfallenden Ausschüttungen von Bedeutung sein.

 

Weiter Informationen:

Infoseite Rechtsansprüche der Anleger eines Schiffsfonds

 

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