Handelsrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:

Wirtschaft und Gewerbe
24.09.20071053 Mal gelesen

Seit 1. Januar 2007sind die im schriftlichen Geschäftsverkehr erforderlichen Angaben in sämtlichem Schriftverkehr, somit auch in geschäftlichen E-Mails anzugeben.

Fehlt z.B. die Angabe des Inhabers mit Vor- und Zuname, stellt dies nach Einschätzung der Richter des OLG Brandenburg (Urteil v. 10.7.2007, AZ.: 6 U 12/07) zwar einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar, dieser ist aber regelmäßig nicht geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beschränken.

Das Urteil im Volltext unter: http://www.anwaelte-giessen.de