BGH: Tankstellenhalter darf Stammkundenanteil auf der Grundlage repräsentativer Umfragen schätzen

Wirtschaft und Gewerbe
13.09.20071432 Mal gelesen

Der BGH hat seine Rechtsprechung zum Anspruch des Tankstellenhalters auf Handelsvertreterausgleich (§ 89b HBG) nach Beendigung des Vertrags mit dem Mineralölunternehmen fortgeführt. Für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs komme es maßgeblich auf die Höhe des Stammkundenanteils der Tankstelle an, der vom Tankstellenhalter grundsätzlich auf der Grundlage repräsentativer Umfragen geschätzt werden dürfe, entschied der BGH durch Urteil vom 12.09.2007 (Az.: VIII ZR 194/06).

Sachverhalt

Ein Tankstellenhalter hatte von Anfang 1992 bis Ende 2002 eine Tankstelle gepachtet und dort als Handelsvertreter für das Mineralölunternehmen Kraftstoff und Schmierstoffe vertrieben. Nach Beendigung des Vertrags hat er einen Ausgleichsanspruch in Höhe von knapp 49.000 Euro geltend gemacht, da er - unter Berufung auf eine Repräsentativbefragung des Instituts für Demoskopie Allensbach - 90 Prozent seines Umsatzes mit Stammkunden erzielt habe. Das Mineralölunternehmen vertrat hingegen die Ansicht, dass die von ihr elektronisch erfassten Kartenumsätze der Kunden als Schätzungsgrundlage vorzuziehen seien. Auf Grund dieser Daten könne lediglich von einem Stammkundenanteil von rund 38 Prozent ausgegangen werden.

Umfrage als Schätzungsgrundlage zulässig

Anders als die Vorinstanz hat der BGH entschieden, dass sich der Tankstellenhalter, den die Darlegungs- und Beweislast für den von ihm geltend gemachten Ausgleichsanspruch treffe, grundsätzlich auf die von ihm vorgelegte repräsentative Umfrage des Allensbach-Instituts aus dem Jahr 2002 stützen dürfe. Ihm stünden keine Daten zur Verfügung, die eine individuellere Schätzung des Umsatzanteils der Stammkunden an seiner früheren Tankstelle ermöglicht hätten, erklärten die Richter.

Daten des Mineralölunternehmens müssen überprüft werden

Das Mineralölunternehmen sei jedoch berechtigt, einer solchen, auf repräsentativen Umfragen beruhenden Schätzung des Tankstellenhalters unter Hinweis auf konkret erfasste Zahlungsvorgänge über Einzelgeschäfte entgegenzutreten, weil diese eine genauere Schätzung des Stammkundenanteils einer bestimmten Tankstelle ermöglichten. Allerdings habe das Berufungsgericht die vom beklagten Mineralunternehmen vorgelegten Aufzeichnungen und Auswertungen hier nicht zu Grunde legen dürfen, ohne zuvor deren bestrittene Richtigkeit und Vollständigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, betonte das Gericht.

Stammkunde muss viermal pro Jahr tanken

Der BGH hat weiter entschieden, dass als Stammkunden (Mehrfachkunden) eines Tankstellenhalters im Allgemeinen die Kunden angesehen werden können, die mindestens vier Mal im Jahr - also durchschnittlich wenigstens ein Mal pro Quartal - bei ihm getankt haben. Beim vierten Tanken innerhalb eines Jahres sei in der Regel die Annahme berechtigt, dass der Kunde die Tankstelle nicht nur zufällig, sondern gezielt zum wiederholten Mal aufgesucht habe und dementsprechend eine Bindung des Kunden an die Tankstelle bestehe.

Niedriger Benzinpreis kann zu Kürzung des Ausgleichsanspruchs führen

Die Richter erklärten weiter, dass eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein könne, wenn die Verkaufsbemühungen des Tankstellenhalters in nicht unerheblichem Maße durch eine von dem niedrigen Preis des Kraftstoffs ausgehende «Sogwirkung» gefördert würden. Das Oberlandesgericht wird - nach entsprechender weiterer Sachaufklärung - nunmehr den Stammkundenumsatzanteil erneut schätzen und nochmals einen Billigkeitsabschlag unter dem Gesichtspunkt einer «Sogwirkung» des Preises zu erwägen haben.