Vorzeitige Kündigung von Fitnessstudioverträgen

Vorzeitige Kündigung von Fitnessstudioverträgen
14.09.2012655 Mal gelesen
Fitnessstudios bieten in der Regel Vertäge mit einer festen Laufzeit an. Eine vorzeitige Vertragsauflösung ist schwierig. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller erklärt, wann eine vorzeitige Vertragsauflösung dennoch möglich ist.

Fitnessstudioverträge haben in der Regel eine feste Laufzeit von ein bis zwei Jahren. Die Mitgliedschaftsbeiträge müssen während dieses Zeitraums unabhängig davon erbracht werden, ob die Leistungen des Fitnessstudios auch tatsächlich in Anspruch genommen werden. Eine vorzeitige Vertragsauflösung ist dabei nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden erklärt, wann eine vorzeitige Vertragsauflösung möglich ist: Grundsätzlich bedarf es hierfür eines wichtigen Grundes, wie der Jurist erklärt. Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Kündigung eines Fitnessstudiovertrags ist immer dann gegeben, wenn es dem Mitglied wegen persönlicher Grunde nicht mehr zumutbar ist, den Fitnesssport zu betreiben. In der Rechtsprechung sind insoweit schwere Krankheiten anerkannt, die es verbieten bzw. unmöglich machen, Sport zu treiben. Dabei muss das kündigende Mitglied grundsätzlich nachweisen, dass es ihm in Zukunft - zumindest während der gesamten Restlaufzeit des Vertrags - aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich ist, das Angebot des Fittessstudios zu nutzen. Oftmals wird hier die Vorlage eines ärztlichen Attests genügen.

Als gleichsam wichtigen Grund erkennt die Rechtsprechung eine Schwangerschaft an. Auch Schwangeren soll es unzumutbar sein, ein Fitnessstudio vollumfänglich zu nutzen. Auch Sie dürfen vorzeitig kündigen.

Letztlich wird auch der Umzug in eine andere Stadt als wichtiger Grund für die Auflösung des Fitnessstudiovertrags anerkannt, sofern am neuen Wohnsitz keine Filiale des Vertragspartners vorzufinden ist.

Wichtig ist dabei, dass der Kündigungsgrund nicht schon bei Vertragsschluss vorgelegen haben darf, sondern erst nachträglich während der Vertragslaufzeit entstanden sein muss. So kann etwa eine im siebten Monat schwangere Frau keinen 2-jährigen Fitnessstudiovertrag abschließen und sich nach kurzer Zeit auf Ihre Schwangerschaft als wichtigen Kündigungsgrund berufen.

Wann genau eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig ist, hängt auch oftmals vom Einzelfall ab, wie Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden erklärt. Wenn Sie glauben, dass Ihr Fitnessstudiobetreiber Sie zu unrecht nicht aus dem Vertrag entlässt, kann Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden weiterhelfen.

Mehr Informationen: Vertragsrecht

Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller
Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
Mobil: 01 72 - 6 16 61 03

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de

www.caesar-preller.de