MPC Offen Flotte (Beteiligungsgesellschaft MS "Santa-B Schiffe" mbH & Co. KG) - Teilverlust der bisherigen Beteiligung steht endgültig fest

Wirtschaft und Gewerbe
04.09.2012440 Mal gelesen
Der geschädigte Anleger ist weder verpflichtet, sich an Sanierungsbeschlüssen aktiv zu beteiligen, noch verliert er dadurch seine Rechte gegen den Berater und andere Anspruchsverpflichtete.

Anleger sollen ohne Aussicht auf Kapitalerhalt aber 12% nachschießen

In den Fonds "MPC Offen Flotte" - MS "Santa B Schiffe" GmbH & Co. KG investierten Anleger in den Jahren 2006 und 2007 über 177 Mio. €. Auf dem MPC-Zweitmarktportal werden gegenwärtig 5 % der Zeichnungssumme als Kaufpreis geboten (Stand 23.07.2012). Jetzt soll es eine Kapitalerhöhung richten, über die die Anleger auf einer Informationsveranstaltung am 10. September Näheres erfahren könne. Die Beschlussfassung über das längst fällige, knapp 24 Mio. € schwere Sanierungskonzept soll aber auf schriftlichem Wege erfolgen, wofür bis zum 28. September Zeit sei, so die Treuhandkommanditistin in einem Rundschreiben vom 28. August 2012.

Nach fast vier Monaten wird endlich ein Sanierungskonzept vorgelegt

Bereits mit Schreiben vom 10. Mai 2012 hatte die Vertragsreederei und Gründungsgesellschafterin, die Reederei Claus-Peter Offen, angekündigt, dass es nicht ohne "einen Kapitalnachschuss von 8 - 10%" abgehen werde. Begründet wurde dies damit, dass es - nach 2009 - unabsehbarer Weise im Jahre 2011 nochmals einen erheblichen Einbruch der Charterraten gegeben habe. Dieser sei durch "ruinösen Wettbewerb der weltgrößten Linienreedereien um Marktanteile" ausgelöst worden.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Fonds MPC Offen Flotte bisher überhaupt nur 4% ausgeschüttet hat, bedeutet der jetzt unterbreitete Vorschlag für die Anleger, dass sie in jedem Fall 8% frisches Geld in die Hand nehmen müssen, um ihre Beteiligung zu retten. Ob das nun vorliegende Sanierungs- und Fortführungskonzept tatsächlich erfolgreich sein wird, ist aus heutiger Sicht unsicher, das räumt auch die Reederei Offen in ihrem Begleitschreiben vom 8. August 2012 ein.

Anleger sollten sich reiflich überlegen, ob sie am Sanierungskonzept teilnehmen

Aus Sicht von Rechtsanwalt Michael Minderjahn, der in der Kanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht die Mandanten aus dem MPC Offen Flotte - "Santa B Schiffe" betreut, erscheint es durchaus fraglich, ob die dem Sanierungskonzept zugrunde liegende Prognoserechnung zurückhaltend genug ist, um auch derzeit nicht absehbare Rückschläge verkraften zu können. "Wir erwarten nicht, dass es gelingen wird, ab 2015 ,den Ratendurchschnitt der vergangenen 10 Jahre, d.h. 2002 - 2011' zu treffen, wie dies Claus-Peter Offen meint. Schon die ursprüngliche Annahme im Prospekt erwies sich nach unserer Auffassung als deutlich zu hoch, weil man sich wegen der, durch die Hausse der Jahre 2004/05 erheblich erhöhten Durchschnittswerte reich gerechnet hat", meint Minderjahn.

Knapp 60% der Einlage sind heute schon verloren

Vorsicht ist für Anleger bereits deshalb geboten, weil auf der Grundlage der Zahlen des neuen Finanzierungskonzepts schon heute 58,7% des von den Anlegern investieren Kapitals als verloren gelten müssen. Für die Jahre 2025 bis 2027 werden nämlich nur noch Rückflüsse von insgesamt 41,3% in Aussicht gestellt. Versprochen werden aber auch diese Zahlungen keineswegs, betont Minderjahn.

Was bedeutet das Finanzierungskonzept für einen Anleger mit einer nominalen Beteiligung von 20.000,00 €? Anwalt Minderjahn: "Nun, zunächst muss er sich darüber klar sein, dass [20.000,00 € x 58,7% =] 11.740,00 € schon heute verloren sind."

Die Kapitalerhöhung soll nicht einmal das bisherige Kapital retten!

Um diesen verlorenen Betrag - nach der nunmehr vorgelegten Prognoserechnung! - am Ende der Laufzeit wieder eingespielt zu haben, müsste dieser Anleger also mit mindestens [11.740,00 € / 255% =] 4.603,92 €, also 4.604,00 € an der Kapitalerhöhung teilnehmen, um die Chance (und nicht mehr!) zu be- bzw. erhalten, im Jahre 2027 auch wieder seine im Jahre 2006/07 eingesetzten 20.000,00 € zurückzuerhalten. Agio, Steuern, Inflation und ähnliches sind hier natürlich außer Acht gelassen!

Um also keinenVerlust zu machen, müsste ein Anleger also mit rd. 23% an dieser Kapitalerhöhung teilnehmen, was - wenigstens vorläufig - ausscheidet, weil nur die Teilnahme der Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungen vorgesehen ist. Es heißt nämlich: "ein Anspruch auf Überzeichnung besteht nicht". Ein Anleger kann also nur in dem Masse an der Kapitalerhöhung höher teilnehmen, als andere das nicht tun. Insgesamt soll ja auch nur eine Kapitalerhöhung von 23,7 Mio. € beschlossen werden.

Die vorstehende Rechnung signalisiert aber, dass die Teilnahme an der Kapitalerhöhung entsprechend der bisherigen Beteiligung mit [20.000,00 € x 12% =] 2.400,00 € zu prognostizierten Rückflüssen von [2.400,00 € x 255% =] 6.120,00 € führen wird, womit der Anleger am Ende der geplanten Laufzeit immer noch einen Verlust von [11.740,00 € ./. 6.120,00 € =] 5.620,00 € zu beklagen haben wird, was 28,1% seiner ursprünglichen Beteiligung ausmacht.

Nach Meinung von Anlegeranwalt Minderjahn dürfte es nach diesen Berechnungen wenig Sinn machen, sich an der Kapitalerhöhung mit mehr als der Höhe der bisherigen Ausschüttungen (nach Darstellung der Gesellschaft 4,41%) zu beteiligen. Insofern könne gar nicht deutlich genug darauf hingewiesen werden, dass die Treuhandkommanditistin zwar eine Zustimmung zum Finanzierungskonzept empfiehlt, eine Teilnahme aber nur in Höhe der bisherigen Auszahlung.

Merkt der Beirat nicht, was ihm die Geschäftsführung unterjubelt?

Aus Sicht der Anleger stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls warum der Beirat nicht darauf hingewirkt hat, die Sanierung so zu gestalten, dass für die Altgesellschafter zumindest die Chance auf Erhalt der bisherigen Beteiligung besteht. Dass durch die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung um 12% der Verlust von derzeit rd. 43% auf "nur" noch rd. 28% begrenzt wird, scheint dem Beirat entgangen zu sein; in seiner - zustimmenden! - Stellungnahme tauchen diese Überlegungen gar nicht auf.

Die Geschäftsführung mag sich nicht den Fragen der Anleger stellen?

Darüber hinaus fällt aus Sicht der Anlegeranwälte auch unangenehm auf, warum die Geschäftsleitung eine Präsenzveranstaltung der Gesellschaft scheut und eine Entscheidung über das Finanzierungskonzept im schriftlichen Umlaufverfahren vorgeschlagen hat. Eine Informationsveranstaltung kostet ganz sicher ebenso Geld, bietet aber nicht die Möglichkeiten für die Anleger, die eine Gesellschafterversammlung eröffnet. Vermutlich mag man sich dem Unmut der allenthalben erzürnten Anleger nicht stellen, die zu Recht unbequeme Fragen stellen werden. Immerhin wäre ja nach dem Gesellschaftsvertrag ohnehin bis zum 31. Oktober eine ordentliche Gesellschafterversammlung abzuhalten. Es bestünde also die Möglichkeit, hier ohne Mehraufwand den Gesellschaftern die Möglichkeit zu geben, miteinander über den richtigen Weg in ihrem Fonds zu diskutieren.

Anlegern, die dieser Meinung sind, empfiehlt Rechtsanwalt Minderjahn daher, der schriftlichen Beschlussfassung (Punkt 1 des Stimmbogens) zu widersprechen. Nur wenn auf diese Weise mindestens 20% des Gesellschaftskapitals der Beschlussfassung auf schriftlichem Wege widersprechen, kann es überhaupt zu einer Präsenzveranstaltung kommen.

Zustimmung zum Finanzierungskonzept und Teilnahme an der Kapitalerhöhung hindert die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht!

Abschließend weist Minderjahn darauf hin, dass Gesellschafter, die vor der Beteiligung an dem Fonds falsch beraten wurden, nicht befürchten müssen, durch Zustimmung und/oder Teilnahme an der Sanierung ihre möglichen Schadensersatzansprüche gegen die Berater und Gründungsgesellschafter des Fonds zu verlieren. Nach der Rechtsprechung besteht der Schaden in der Beteiligung selbst, deren Zeichnung wegen der fehlerhaften Beratung erfolgte. Der geschädigte Anleger ist weder verpflichtet, sich an solchen Sanierungsbeschlüssen aktiv zu beteiligen, noch verliert er dadurch seine Rechte gegen den Berater und andere Anspruchsverpflichtete. Wichtig sei es aber, wegen einer eventuellen Verjährung von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche bestehen.

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