KICK BACK | Bank muss beweisen, dass bei Vorliegen von Aufklärungspflichtverletzungen der Anleger die Kapitalanlage trotzdem getätigt hätte.

Wirtschaft und Gewerbe
27.07.2012347 Mal gelesen
Nach einer jüngsten Entscheidung des BGH, Az.: XIV ZR 262/10, wird die bereits seit der Entscheidung XIV ZR 214/92 bestehende Rechtsprechung des BGH bestätigt, dass derjenige, der Aufklärungspflichten verletzt dafür beweispflichtig ist, dass der Anleger trotz Kenntnis der pflichtwidrig vorenthaltenen Informationen, die Anlage getätigt hätte. Der BGH stellte zudem klar, dass die Beweislast bereits bei festgestellter Aufklärungspflichtverletzung greift.

Auf weitere Voraussetzungen, wie zum Teil in der Vergangenheit vertreten, kommt es nicht mehr an. Die Folge ist, dass derjenige, der seine Aufklärungspflicht verletzt, regelmäßig Vermittler oder Banken, den Beweis nicht werden führen können, dass der Anleger bei Kenntnis der ihm vorenthaltenen Informationen trotz der dann bekannten Risiken die Anlage gewählt hätte.

Dieser Entscheidung stärkt die Position der Anleger, auch bereits vor einem möglichen Schadensersatzprozess, da je deutlicher eine Aufklärungspflichtverletzung zu Tage tritt, zum Beispiel die Verheimlichung so genannter Kick - Back - Zahlung, die Bank nunmehr regelmäßig mit einer Verurteilung rechnen muss.