Weitergehender Schadenersatz möglich
Eine schwere Niederlage musste der britische Versicherer Clerical Medical gestern vor dem Bundesgerichtshof hinnehmen. In mehreren Verfahren, denen Pilotcharakter zukommt, entschied der für Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH gestern zu Gunsten geschädigter "Rentenmodell"-Anleger.
Die Verfahren betrafen den so genannten "Europlan", bei dem wie auch bei der Individualrente, der Sicherheits-Kompakt-Rente, auch Schnee-Rente genannt und anderer "Rentenmodelle" CMI-"Wealthmaster Noble" Versicherungspolicen eingesetzt wurden. Im Gegensatz zur Schnee-Rente sind bei Europlan und Individualrente regelmäßige Entnahmen aus dem Versicherungsvertrag vorgesehen, deren Behandlung ein Thema der BGH-Entscheidungen war.
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass es sich entgegen der von Clerical Medical vertretenen Auffassung bei den "Wealthmaster Noble" Policen nicht um eine Versicherung handelt, auf die Versicherungsrecht anzuwenden sei. Vielmehr handelt es sich "in erster Linie um ein Anlagegeschäft". Daher greifen für Clerical Medical strengere Aufklärungspflichten.
Der britische Versicherer muss sich daher auch das Verhalten seiner selbständigen Vermittler zurechnen lassen. Diese haben oftmals ein unzutreffendes, zu positives Bild der zu erwartenden Rendite gegeben. Den Klägern wurden dabei Musterberechnungen übergeben, die auf einer Renditeprognose von 8,5% basierten, obwohl CMI selbst nur eine Rendite von 6% als realistisch angesehen hat. In den Hinweisen zu den Musterberechnungen ist dies nicht ausreichend deutlich kenntlich gemacht worden, so die Richter.
Clerical Medical wäre zudem verpflichtet gewesen, die Kunden vor Vertragsschluss darüber aufzuklären, dass sie nach eigenem Ermessen entscheidet, wie viel von der Rendite die Versicherungsnehmer erhalten und wie viel in die Reserven fließt. Ferner, dass diese Reserve auch verwendet werden kann, um Garantieansprüche von Anlegern anderer Pools zu erfüllen. Darüber hinaus ist nach Ansicht des BGH die Regelung zur "Marktpreisanpassung" in den Policenbedingungen intransparent und daher unwirksam.
Bei den Auszahlungsplänen kann sich Clerical Medical nach der BGH-Entscheidung nicht darauf berufen, dass die regelmäßigen Entnahmen zu einem Verzehr der Anteile geführt haben. Vielmehr muss der Versicherer die in den Versicherungspolicen festgeschriebenen Zahlungen leisten. Dies gilt nach unserem Dafürhalten nicht nur für die sogenannten "Rentenmodelle", sondern auch für normale Policen, in die Einmalanlagen investiert wurden, um regelmäßige Auszahlungen zu erhalten.
Anleger, die in CMI-Policen vom Typ "Wealthmaster Noble" investiert haben, sollten daher dringend anwaltlichen Rat einholen und prüfen lassen, welche Ansprüche sie gegen Clerical Medical haben.
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