Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

Wirtschaft und Gewerbe
16.07.20072446 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshofs hat in einem neuen Urteil vom 16.07.2007 (II ZR 3/04) das mit der Entscheidung "Bremer Vulkan" (BGHZ 149, 10) geschaffene und danach in mehreren Entscheidungen (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, BGHZ 150,61, sowie Urteil vom 13.12.2004 - II ZR 206/02 ("KBV"), BGHZ 151, 182) fortentwickelte Konzept des so genannten "existenzvernichtenden Eingriffs" von Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf eine neue Grundlage gestellt.

Danach wird an einer als "Existenzvernichtungshaftung" bezeichneten Haftung von Gesellschaftern festgehalten, deren missbräuchlich und kompensationslos vorgenommene Eingriffe in das vorrangig der Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen die Insolvenz der Gesellschaft herbeigeführt oder vertieft haben. Dagegen hat der Bundesgerichtshof das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftung, die an den Missbrauch der Rechtsform angeknüpft hat, als Durchgriffshaftung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet war und im Verhältnis zu Ansprüchen aus §§ 30, 31 BGB subsidiär sein sollte, aufgegeben. Stattdessen soll sich die Existenzvernichtungshaftung von Gesellschaftern nun aus der missbräuchlichen Schädigung des zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens ergeben, als schadenersatzrechtliche Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft eine Fallgruppe der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des § 826 BGB darstellen und zu Erstattungsansprüchen aus §§ 31, 30 GmbHG in Anspruchskonkurrenz stehen.