Ist ein selbständiger Softwareentwickler und Datenbankverwalter ein Gewerbetreibender?

Wirtschaft und Gewerbe
19.05.2012386 Mal gelesen
Ein selbständiger Softwareentwickler und Datenbankverwalter ist ein Gewerbetreibender, wie das OVG Lüneburg entschieden hat.

Das hat der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 16. Mai 2012 - 7 LC 15/10 - entschieden.

Geklagt hatte ein Diplom-Wirtschaftsinformatiker, der selbständig mit "Softwareentwicklung (Schwerpunkt Internet), Datenbanken und Multimedia" beschäftigt war. Er war nach einer innerörtlichen Verlegung seines Betriebssitzes von der Beklagten zu einer Ummeldung seiner Tätigkeit als Gewerbe aufgefordert worden. 

Dagegen hatte er geklagt: seiner Ansicht nach betrieb er kein Gewerbe und übte eine freiberufliche Tätigkeit aus. So würde er konkret-individuell zugeschnittene Software für wechselnde Auftraggeber entwickeln. 

Das OVG sah darin jedoch ein Gewerbe. Der (nicht in der Gewerbeordnung definierte) Gewerbebegriff sei zwar nicht erfüllt, wenn der Kläger einen sogenannten Freien Beruf ausüben würde. Der Kläger würde aber keinen Freien Beruf ausüben, weil die (nicht in der Gewerbeordnung definierten) Voraussetzungen dafür überwiegend nicht vorliegen würden.

Nach Ansicht des OVG fehlten eine hinreichende Eigenverantwortlichkeit, eine fachliche Unabhängigkeit und ein Gemeinwohlbezug. Ferner sei für die Tätigkeit des Klägers objektiv kein Hochschulabschluss erforderlich. Es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die Einkünfte des Klägers als freiberufliche Tätigkeit besteuert werden würden.

Gegen sein Urteil hat das OVG keine Revision zugelassen.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Kurfürstendamm 125 A
10711 Berlin
Telefon: 030 / 390 398 80
www.Kanzlei-Wienen.de