Selbstverständlich ist es Herstellern auch medizinischer Geräte besonders wichtig, diese so am Markt zu präsentieren, dass sich möglichst viele potentielle Kunden zum Kauf entscheiden.
Daran sind jedoch gerade im medizinischen Bereich hohe Anforderungen geknüpft, die es zu erfüllen gilt.
So hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 6 U 93/11) am 23.11.2011 einen Fall zu verhandeln, in dem ein Ultraschallgerät zu Zwecken der Hautverjüngung beworben wurde.
Dazu wurde auf Schlagworte wie "Faltenreduktion", "Hautverjüngung", "schneller und sichtbarer Erfolg" und "Bindegewebsstraffung" zurückgegriffen.
Eine solche Werbung bedarf jedoch fundierter wissenschaftlicher Nachweise, die die angepriesene Wirkung auch tatsächlich belegen. An Nachweise dieser Art sind selbstverständlich ebenfalls hohe Anforderungen zu stellen, um dem hohen Gut Gesundheit gerecht zu werden, das es zu schützen gilt.
Insoweit ließen die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe die von der Beklagten vorgelegten Studien nicht ausreichen, da diese keine wissenschaftlichen Standards vorwiesen, beispielsweise waren sie nicht von einem objektiven Dritten eingeholt, sondern der wissenschaftliche Leiter war gleichzeitig geschäftsführender Gesellschafter der Herstellerfirma der Geräte.
Fazit:
Der Fall stellt sehr deutlich dar, dass bei der Werbung mit scheinbar wissenschaftlichen Erkenntnissen Vorsicht geboten ist. Um meist kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, Rat bei einem spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen.
© RA Axel Mittelstaedt 2012 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com