Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass eine Bank, die ihrem Kunden Kapitalanlagen empfiehlt, auch über eventuell an sie dafür gewährte Rückvergütungen (so genannte Kick-Backs) aufklären muss, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.
Auch über Zahlungen, die eine Bank an einen Vermögensverwalter oder an einen in Anlagedingen Bevollmächtigten des Anlegers leistet, der bei ihr Kundengelder anlegt oder über sie Geschäfte für Kunden tätigt, muss sie den Kunden ungefragt aufklären.
Für die Praxis bedeutet dies, dass die Bank den Kunden über Provisionszahlungen, die sie für die Vermittlung von Anlageprodukten erhält, ebenso ungefragt aufklären muss, wie über Provisionen, die sie an Vermögensverwalter oder Bevollmächtigte ihrer Kunden dafür zahlt, dass diese bei ihr für den Kunden Anlagegeschäfte tätigen. Anderenfalls haftet die Bank auf Schadenersatz und muss dem Kunden u.U. das eingesetzte Kapital ersetzen.
(BGH XI ZR 56/06, Urteil vom 19.12.2006)