Einziehung und Ausschluss eines Gesellschafters: Anwalt (Hamburg) gibt Hinweise für den Gesellschafterstreit in der GmbH

Einziehung und Ausschluss eines Gesellschafters: Anwalt (Hamburg) gibt Hinweise für den Gesellschafterstreit in der GmbH
25.03.20124314 Mal gelesen
Der Ausschluss eines Gesellschafters kann durch Ausschlussklage oder durch Gesellschafterbeschluss – meist im Wege der sog. Einziehung – erzwungen werden. Für den Beschluss der Einziehung gibt die höchstgerichtliche Rechtsprechung neue Leitlinien vor.

Besteht unter den GmbH-Gesellschaftern eine offene Konfliktlage und wird im Laufe der Zeit das Vertrauen zerstört, entsteht oft das Bedürfnis, einen Gesellschafter zwangsweise und endgültig aus der Gesellschaft zu drängen. Es stellt sich schließlich die Frage, wie ein Gesellschafter möglichst effizient aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. Das GmbH-Gesetz selbst enthält keine umfassende Normierung des Ausschlusses von Gesellschaftern. Dagegen enthalten moderne Gesellschaftsverträge sowohl detaillierte Regelungen zu den Voraussetzungen und Folgen der einzelnen Möglichkeiten eines GmbH-rechtlichen Squeeze Out, nämlich den Gesellschafterausschluss, die Zwangseinziehung und die Zwangsabtretung.

 

1.            Beschluss der Einziehung eines Geschäftsanteils

In der Praxis wird ein Gesellschafter meist auf der Grundlage eines Einziehungsbeschlusses aus der Gesellschaft gedrängt. Die Einziehung bewirkt die Vernichtung eines Geschäftsanteils, wodurch der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung und seine Gesellschafterrechte verliert.

Eine Einziehung ist nur dann möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag sie vorsieht und ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot, schwere Pflichtverstöße). Dabei unterliegt der betroffene Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung bei der Abstimmung über die Einziehung seines Geschäftsanteils grundsätzlich - wie bei allen Maßnahmen aus wichtigem Grund - einem Stimmverbot. Für den Verlust seiner Gesellschafterstellung erhält der ausgeschlossene Gesellschafter eine Abfindung.

 

2.            Hohe Anforderung für den Einziehungsbeschluss

Wenn eine wirksame Einziehung gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden soll, müssen viele rechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Die Rechtsprechung und der Gesetzgeber haben hohe Hürden für das Hinausdrängen von GmbH-Gesellschaftern errichtet: 

Soll ein Gesellschafter aus der Gesellschaft durch eine Zwangseinziehung aus wichtigem Grund hinausgedrängt werden, muss der Grundsatz der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung eingehalten werden. Danach muss der betroffene Geschäftsanteil voll eingezahlt sein. Ist - wie in der Praxis oft anzutreffen - nur das halbe Stammkapital eingezahlt, kann kein wirksamer Einziehungsbeschluss gefasst werden. Des Weitern muss die Abfindung, die nach der Einziehung zugunsten des betroffenen Gesellschafters entsteht, von der GmbH aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigendem Vermögen der Gesellschaft bezahlt werden (§ 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG). Ist eine Abfindungszahlung nicht aus freiem Vermögen möglich, ist der Einziehungsbeschluss entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig (ständige Rechsprechung BGH, Teilurt. v. 5.4.2011 - II ZR 263/08; BGH, Urt. v. 19.7. 2000 - II ZR 73/99). Bereits im Vorfeld des Einziehungsbeschlusses sollte daher geprüft werden, ob eine Unterbilanz im Sinne des § 30 GmbHG besteht oder durch die Abfindungszahlung entstehen könnte.

Mit der letzten großen Gesetzesänderung im GmbH-Recht (MoMiG) ist eine neue Hürde für die Einziehung entstanden, nämlich das Konvergenzgebot des neu formulierten § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG. Da durch die Einziehung eines Geschäftsanteils dieser vernichtet wird, entsteht eine Divergenz von Stammkapital und der Summe der Nennbeträge aller verbleibenden Geschäftsanteile. Strittig sind in der Rechtsprechung die Folgen eines Verstoßes gegen das Konvergenzgebot des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG. Teilweise vertreten Gerichte die Meinung, dass ein Einziehungsbeschluss nichtig ist, wenn nicht zeitgleich mit der Einziehung eine Anpassungsmaßnahme beschlossen wird, durch die die Konvergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital hergestellt wird (LG Essen, Urt. v. 9.6.2010 - 420 100/09, GmbHR 2010, 1034, 1036; LG Neubrandenburg, Urt. v. 31.3.2011 - 10 O 62/09, ZIP 2011, 1214, a.A. dagegen OLG Saarbrücken, Urt. v. 1.12.2011 - 8 U 315/10 - 83). In der Praxis sollte mit dem Einziehungsbeschluss immer eine Anpassungsmaßnahmen (z.B. Bildung eines neuen Anteils oder die nominelle Aufstockung der verbleibenden Anteile) korrespondieren.

 

3.            Zeitpunkt des Verlustes der Gesellschafterrechte

 Wird ein Einziehungsbeschluss gegen einen Gesellschafter gefasst, wurde lange Zeit vertreten, dass die Einziehung erst wirksam wird, wenn der Gesellschafter seine Abfindung von der Gesellschaft bezahlt bekommt. Nunmehr soll eine andere Regel gelten:

Mit einer aktuellen Entscheidung vom 24.1.2012 - II ZR 109/11 hat der BGH einen langen Streit in der Rechtsprechung und Literatur beendet. Der BGH stellt nunmehr klar, dass ein Einziehungsbeschluss grundsätzlich bereits mit der Mitteilung des Beschlusses gegenüber dem betroffenen Gesellschafter wirksam wird und nicht erst mit der Zahlung der Abfindung.

 Ist ein Einziehungsbeschluss nicht nichtig oder für nichtig erklärt, verliert der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung sofort mit Mitteilung des Einziehungsbeschlusses. Ist also der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung, in der die Einziehung seines Anteils beschlossen wird, anwesend, kann er sofort seine Gesellschafterstellung verlieren.

Der BGH begründet seine neue Entscheidung rechtspolitisch wie folgt: Würde man die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses von der Leistung der Abfindung abhängig machen, kommt es häufig zu einer langen Schwebezeit, in der der betroffene Gesellschafter weiterhin seine Gesellschafterrechte ausüben kann. Dadurch kann der Gesellschafterverband durch Störmaßnahmen des betroffenen Gesellschafters beeinträchtigt werden. Dies wird mit der sofortigen Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses verhindert.

 

4.            Schutz des betroffenen Gesellschafters durch Absicherung der Abfindungszahlung

 Wenn der Einziehungsbeschluss sofort wirksam wird, wird aber auch ein gesteigerter Schutz des betroffenen Gesellschafters erforderlich. Es stellt sich also die Frage, wie der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters nachhaltig gesichert werden kann. Auch diese Frage hat der BGH mit seiner oben zitierten Entscheidung beantwortet:

 Kann die GmbH den betroffenen Gesellschafter nach der Einziehung nicht aus freien Vermögen abfinden, kann es zu einem Haftungsdurchgriff kommen: Danach haften die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, anteilig für die Abfindung, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft an den betroffenen Gesellschafter gezahlt werden kann. Der BGH betont, dass eine Haftung gerechtfertigt ist, da den verbliebenen Gesellschaftern der Wert des eingezogenen Geschäftsanteils anteilig zuwächst. Die verbleibenden Gesellschafter müssten, wenn sie die Unterbilanz nicht auf andere Weise beseitigen können, grundsätzlich die Gesellschaft auflösen, um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, den Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters soweit wie möglich zu erfüllen. Wenn die Gesellschafter jedoch das Geschäft fortsetzen, weil sie darin einen wirtschaftlichen Vorteil sehen, müssen sie gegenüber dem betroffenen Gesellschafter anteilig für die Abfindung haften.

 

5.            Neue Risikoverteilung im Fall der Einziehung

Mit seiner neuen Entscheidung hat der BGH in der "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" die gesetzlich vorgesehene Haftungsbegrenzung relativiert. Zumindest innerhalb des Gesellschafterverbands soll nach einer Einziehung eine Haftung der Gesellschafter möglich sein.

Viele Details dieser Entscheidung werden noch zu diskutieren sein. Unklar bleibt z.B., bis wann ein die Haftung ausschließende Auflösung der Gesellschaft nach dem Einziehungsbeschluss möglich sein soll. Die Rechtsprechung wird überdies zu präzisieren haben, ob die Haftung auch einen Gesellschafter trifft, der nicht der Einziehung zugestimmt hat. Wegen der neuen Risikoverteilung werden die Gesellschafter, die die Hinausdrängung eines Gesellschafters planen, genauer kalkulieren und die Rechtslage überprüfen müssen, bevor ein Einziehungsbeschluss vollzogen wird.

 

Dr. Boris Jan Schiemzik

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht?

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