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§ 241 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen → Erster Unterabschnitt – Allgemeines

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 241 AktG – Nichtigkeitsgründe

Ein Beschluss der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

  1. 1.

    in einer Hauptversammlung gefasst worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,

  2. 2.

    nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,

  3. 3.

    mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,

  4. 4.

    durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,

  5. 5.

    auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,

  6. 6.

    nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

Zu § 241: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), 2. 8. 1994 (BGBl I S. 1961), 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479) und 20. 7. 2022 (BGBl I S. 1166).