Zudem zeigen Gesetzgebung und Rechtsprechung eine gewisse Tendenz zur Verschärfung der Organhaftung. Stichwortartig seien in diesem Zusammenhang nur die weitreichenden Vorgaben desGesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen(MoMiG) sowie des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) genannt.
Der Geschäftsführer haftet insbesondere der GmbH auf Schadensersatz, wenn er die "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" außer Acht lässt. Für diesen Sorgfaltsmaßstab sind z. B. Art, Größe und Situation eines Unternehmens oder die wirtschaftliche Bedeutung einer Geschäftsführungsmaßnahme maßgeblich. Persönliche Eigenschaften und Umstände des Geschäftsführers wie Alter, Erfahrungsschatz, (Branchen-)Kenntnisse, Arbeitsüberlastung etc. bleiben dagegen unberücksichtigt. Die Rechtsprechung ist bei der Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers nicht zimperlich. So nahm sie einen Geschäftsführer in Haftung, der nicht bemerkt hatte, dass einer seiner Mitgeschäftsführer Schecks veruntreute. Weiter kommt bspw. die Haftung eines Geschäftsführers in Betracht, der fällige Forderungen der Gesellschaft nicht geltend macht, noch nicht fällige Schulden der Gesellschaft begleicht oder die Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft bei der Begleichung von Rechnungen nicht prüft.
Glücklicherweise lässt sich das Haftungsrisiko des Geschäftsführers meist erheblich begrenzen. Denkbar ist der Abschluss einer Haftungsbegrenzungsvereinbarung. Diese Vereinbarung kann sich auf die Haftungssumme beziehen (z. B. Festlegung einer Obergenze von 50.000,00 EUR) oder Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen vorsehen. Außerdem sollte der Geschäftsführer unternehmerische Entscheidungsprozesse sorgfältig dokumentieren. Nur so kann er nachweisen, dass sich eine Entscheidung im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums hält. Zudem sollte der Geschäftsführer alljährlich in der ordentlichen Gesellschafterversammlung auf seiner Entlastung bestehen. Diese "Freizeichnung" schützt ihn vor Schadensersatzansprüchen, soweit der betreffende Sachverhalt aus den Geschäftsunterlagen zu entnehmen oder den Gesellschaftern bekannt ist. Sinnvoll kann auch die schriftliche Vereinbarung einer Ressort- bzw. Geschäftsverteilung sein. Schließlich lassen sich viele Managementrisiken über eine auch hierzulande stetig beliebter werdende D&O-Police auffangen.