Vermeidung von Fehlerquellen bei AGB

Wirtschaft und Gewerbe
01.03.2012286 Mal gelesen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Unternehmer (Verwender), seinem Vertragspartner bei Ab-schluss eines Vertrages stellt. Niemand verlangt von Unternehmern, AGB zu verwenden; gesetzlich vorgeschrieben sind AGB nicht.

AGB sollen den Vertragsabschluss standardisieren und beschleunigen. Sie sind daher für Unternehmer sinnvoll, die viele gleichartige Verträge schließen. Aber auch Unternehmer mit variablen Vertragsgestaltungen können von AGB profitieren, indem sie sich mit AGB eine einheitliche Vertragsbasis schaffen. Daneben sollen AGB oft auch den professionellen unternehmerischen Auftritt abrunden. Gewinnbringend sind AGB allerdings nur, wenn sie wirksam einbezogen und inhaltlich zulässig sind; sonst sind sie unwirksam.

AGB können nicht nach Belieben gestaltet werden. Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass der Verwender im "Kleingedruckten" seine Interessen einseitig auf Kosten des Vertragspartners durchsetzt. Welche Klauseln benachteiligen aber nun unangemessen und welche nicht? Zum Teil lässt sich dies direkt dem Gesetz entnehmen. Strenge Restriktionen gelten z.B. für die AGB-mäßige Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung oder die Beschränkung von Gewährleistungsrechten. Im Übrigen ist die Frage nach der Wirksamkeit einer AGB-Klausel einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der - leider sehr umfangreichen - einschlägigen Rechtsprechung zu beantworten. Dies kann schwierig sein. Nicht umsonst stellt sich häufig heraus, dass AGB-Klauseln unwirksam sind.

Selbst die besten AGB werden nicht automatisch Vertragsbestandteil, sondern müssen bei Vertragsschluss ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden. Auch daran fehlt es oft. Der Verwender muss seinen Vertragspartner bei Vertragsschluss grundsätzlich ausdrücklich auf die Geltung der AGB hinweisen und ihm die Möglichkeit geben, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen. Nicht ausreichend ist es, AGB auf der Rückseite des Angebotsschreibens abzudrucken, ohne auf der Vorderseite darauf hinzuweisen. Auch der erstmalige Hinweis auf die Geltung der AGB in Rechnungen, Quittungen, Lieferscheinen und Auftragsbestätigungen ist zu spät! Damit der Kunde in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis nehmen kann, müssen die AGB insbesondere mühelos lesbar sein und ein gewisses Maß an Übersichtlichkeit bieten. Nur mit der Lupe entzifferbare, seitenlange AGB im Fließtext verbieten sich damit von vornherein.

AGB sind sinnvoll - wenn man sie sorgfältig einsetzt! Zu empfehlen ist eine "maßgeschneiderte" Lösung für den jeweiligen Verwender. Die pauschale Verwendung vorgefertigter Textbausteine oder die Übernahme von Versatzstücken aus fremden AGB ist meist kontraproduktiv. Außerdem ist sicherzustellen, dass der Vertragspartner bei der eigenen Geschäftspraxis richtig und rechtzeitig über die Geltung der AGB informiert wird.