Asset Protection - Schutz des Vermögens vor dem Zugriff der Gläubiger

Wirtschaft und Gewerbe
01.03.2012 792 Mal gelesen
Das Risiko einer persönlichen Haftung ist für Vorstände und Geschäftsführer in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Gesetzgeber und Rechtsprechung ziehen die Daumenschrauben immer weiter an. Aktuell wird über die Verlängerung der Verjährungsfristen diskutiert.

Ob es möglich ist, sich gegen alle Eventualitäten abzusichern oder das Risiko durch Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Police) vollkommen abzuwälzen, bleibt fraglich. Die D&O-Policen werden teurer, decken nicht mehr alles ab und die Versicherer werden streitbarer.

Damit wächst der Wunsch der Geschäftsleitung, das persönliche Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Im angelsächsischen Rechtskreis hat sich deswegen der sog. Asset-Protection-Trust durchgesetzt. Etwas Vergleichbares gibt es hierzulande nicht. In Deutschland wird in erster Linie die Übertragung von Vermögen auf den Ehegatten, andere Familienangehörige oder Stiftungen erwogen. Der Nachteil liegt auf der Hand: In allen Fällen ist das Vermögen aus Sicht des Übertragenden "weg". Auch die Nutzung lässt sich nur sehr eingeschränkt vorbehalten, weil Gläubiger bzw. Insolvenzverwalter darauf zugreifen können. Eine Ausnahme stellen höchstpersönliche Nutzungsrechte dar, z.B. das Wohnrecht an dem auf die Kinder übertragenen Wohnhaus. Es kommt also darauf an, sich gegen die Risiken im persönlichen Bereich durch geeignete Rückforderungsrechte abzusichern. Die Quadratur des Kreises gelingt aber nur eingeschränkt.

Zu denken ist auch an die Schaffung von pfändungsfreiem Vermögen, was allerdings nur eine begrenzte Reichweite hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Abschluss einer liechtensteinischen Lebensversicherung einen Vollstreckungsschutz schaffen.

In allen Fällen ist eine langfristige Vermögensplanung erforderlich. Vermögensverschiebungen in der Krise können strafbar sein. Zudem können Insolvenzverwalter und Gläubiger Vermögensübertragungen unter Umständen anfechten. So beträgt die in der Praxis wichtige Anfechtungsfrist für Schenkungen vier Jahre. Nicht zu vergessen sind die steuerlichen Auswirkungen des Vermögenstransfers.

Fazit: Wundermittel gibt es nicht, wohl aber Gestaltungsansätze, die im Einzelfall einen sinnvollen Baustein zum Schutz des Vermögens darstellen können.