Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers: Rechtsanwalt klärt auf

Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers: Rechtsanwalt klärt auf
09.12.2011780 Mal gelesen
Vertragshändler, also Vertriebsmittler, die aufgrund vertraglicher Verpflichtung im eigenen Namen für eigene Rechnung Waren eines / mehrerer Hersteller bzw. Lieferanten vertreiben, können ähnlich einem Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch gegen das Unternehmen haben, dessen Ware sie vertreiben

1. Der Ausgleichsanspruch ist ein zentrales Element des deutschen Handelsvertreterrechts. Dem Handelsvertreter steht nach Beendigung des Handelsvertretervertrages die Zahlung eines angemessenen Ausgleichs zu (§ 89b  HGB). Der Handelsvertreter soll einen Ausgleich für den Verlust seiner Provisionsansprüche für die Geschäfte erhalten, welche das Unternehmen nach Beendigung des Handelsvertretervertrages mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden abschließt.

2. Der Bundesgerichtshof hat in einem jüngeren Fall noch einmal ausdrücklich festgestellt, dass nicht nur ein Handelsvertreter, sondern auch ein Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer  nach § 89b HGB haben kann (BGH, Az: VIII ZR 226/07, BB 2011, 973 Rn. 13). Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers ist, dass der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Unternehmens eingebunden und der Vertragshändler zur Überlassung seines Kundenstamms an den Unternehmer verpflichtet ist. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, in welcher Weise der Vertragshändler in das Vertriebssystem des Unternehmens (Hersteller oder Lieferant) integriert und inwiefern der Händler zur Überlassung seines Kundenstammes verpflichtet ist. Je mehr seine Position der eines Handelsvertreters entspricht, desto eher wird man einen Ausgleichsanspruch annehmen können. Vertriebsmittler, die aufgrund vertraglicher Verpflichtung im eigenen Namen für eigene Rechnung Waren eines bestimmten Herstellers oder Lieferanten vertreiben, sollten bei Beendigung des Vertriebsvertrages prüfen lassen, ob ihnen ein Ausgleichsanspruch zusteht.

Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham)
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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