Das OLG Stuttgart verurteilte die Kreissparkasse Tübingen in seinem Urteil vom 16.03.2011 (Az.: 9 U 129/10) zum Schadensersatz, weil diese einer Kundin Kick-Back-Zahlungen vorsätzlich verheimlicht hat. Demnach war die Bank zur Rückübertragung der Investmentfonds-Anteile verpflichtet, zuzüglich Zinsen und Übernahme der außergerichtlichen Anwaltskosten. Da die Kreissparkasse schließlich ihre Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH am 24.10.2011 zurückgenommen hat, und der BGH daraufhin im Beschluss vom 8.11.2011 das Verfahren zugunsten der Anlegerin beendete, ist das Urteil des OLG Stuttgart rechtskräftig.
Geschädigte Anleger von Finanzprodukten dürfen also erst einmal wieder aufatmen, da im Falle eines vorsätzlichen Handelns der Banken die Verjährungsfrist verlängert wird, viele Anleger also noch heute Schadensersatz verlangen können. Durch das Urteil des OLG Stuttgart steht nun mithin auch fest, dass Banken schon im Jahr 2000 vorsätzlich handelten, wenn sie den Kunden verschwiegen haben, dass sie von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung der Anteile an die Anleger Provisionen erhalten haben.
Allerdings sollten Anleger nun nicht mehr länger zögern, sondern umgehend handeln, da aufgrund einer Änderung des Verjährungsrechts alle Anlagen, die vor dem Jahr 2002 erworben wurden, mit dem Jahresende 2011 absolut und endgültig verjähren. Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll von der Anlegerkanzlei Dr. Stoll & Kollegen teilt mit: "Unserer Erfahrung nach wurden den Anlegern meist Kick-Back-Zahlungen verschwiegen, sodass die Chancen für geschädigte Anleger vollen Schadensersatz von den Banken zu erlangen gut stehen. Anleger müssen jedoch jetzt schnell handeln, da sie, wenn sie ihre Ansprüche nicht vor dem 31.12.2011 geltend machen, auf ihrem gesamten Schaden sitzen bleiben."
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