Bundesgerichtshof bestätigt bisherige Rechtssprechung zur verdeckten Innenprovision

Bundesgerichtshof bestätigt bisherige Rechtssprechung zur verdeckten Innenprovision
25.08.2011495 Mal gelesen
In seiner Entscheidung vom 19.07.2011 entschied der Bundesgerichtshof abermals zu Gunsten der Anleger, denen die Anlage vermittelnde Bank die Innenprovision, die so genannten Kickbacks, bei der Beratung nicht offen legte. Versuche der Bank, den „schwarzen Peter“ dem Anleger „zuzuschieben“ indem es treuewidrig gewesen wäre Seiten des Anlegers nicht nach Rückvergütungen nachzufragen, scheiterten kläglich ebenfalls die Berufung auf einen Rechtsirrtum der Bank, der der Bundesgerichtshof eine deutliche Absage erteilte. In diesem Zusammenhang hielten die Richter des Bundesgerichtshofes nochmals ausdrücklich fest, dass es keine abweichende Rechtssprechung gäbe, die eine Bank aus der Verpflichtung zur Aufklärung über Innenprovisionen entbinden würde.

Hierbei muss die Bank nicht nur über Innenprovisionen als solche also Provisionszahlungen die prozentual ausgekehrt wären aufklären, sondern auch über so genannte Gewinnmagen. Es kann für den Anleger nicht entscheidend sein, wie die Bank zu einem geldwerten Vorteil kommt. Es ist entscheidend, dass der geldwerte Vorteil in seiner Höhe dem Kunden benannt wird, sodass dieser eine Möglichkeit hat das Eigeninteresse an der Vermittlung des Anlagenproduktes der Bank zu erkennen und einzuschätzen.

Anlegern die Produkte bei Banken oder Anlagevermittlern gekauft haben und nicht über Innenprovisionen oder Gewinnmagen seitens der Bank im Vorhinein aufgeklärt worden sind, sollten im Hinblick darauf, dass zum 31.12.2011 jedenfalls für alle Anlageformen, die vor dem 01.01.2002 gekauft wurden, soweit nicht bereits verjährt, die Verjährung droht und dieses ggf. auch Produkte betrifft die im Jahre 2008 gekauft wurden.

Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann schnell die Erfolgsaussichten einschätzen und ggf. bei zeitlicher enge den Anspruch auch über das Verjährungsdatum hinaus kostengünstig retten.

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