Folgen der nicht rechtzeitigen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

Folgen der nicht rechtzeitigen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung
11.08.20112765 Mal gelesen
Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Selbst manchen Rechtsanwälten ist nicht bekannt, dass eine einstweilige Verfügung gemäß § 927 ZPO aufzuheben ist, wenn sie nicht innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Absatz 2 ZPO vollzogen wurde.

Selbst manchen Rechtsanwälten ist nicht bekannt, dass eine einstweilige Verfügung gemäß § 927 ZPO aufzuheben ist, wenn sie nicht innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Absatz 2 ZPO vollzogen wurde. Die Vollziehungsfrist beginnt bei einer Urteilsverfügung mit der Verkündung des Urteils und beträgt einen Monat. Innerhalb dieser Frist muss die Ausfertigung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb zugestellt werden. Geschieht dies nicht, kann der Verfügungsbeklagte gemäß § 927 ZPO die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände beantragen. Das Besondere dabei ist, dass dem Verfügungskläger dann in aller Regel die gesamten Kosten des Anordnungs- und Aufhebungsverfahrens aufzuerlegen sind (OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1214 m.w.N.; ebenso: OLG Köln, RPfleger 1982, 888; OLG Düsseldorf, WRP 1993, 327; OLG Hamburg, GRUR 1997, 147, 148, OLG Karlsruhe, WRP 1997, 57; Kammergericht, WRP 1990, 330; OLG Köln, WRP 1982, 288; OLG Koblenz, WRP 1988, 389; OLG Schleswig, WRP 1995, 346; Baumbach/Hefermehl, § 25 UWG Randnummer 92; Großkommentar/ Schultz-Süchting, § 25 UWG Randnummer 280; HdbWettb/Spätgens, § 91 Randnummer 14; Köhler/Piper, § 25 UWG Randnummer 57 ff.; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3 Auflage, Randnummer 277 m.N.). In einem unlängst vom Landgericht Hagen entschiedenen Fall hat unsere Mandantschaft von dieser Rechtsprechung profitiert.

Der Fall: Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen hat unsere Mandantin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach vorheriger mündlicher Verhandlung zur Unterlassung von Pferdeverkäufen verurteilt. Das Urteil wurde am 13.04.2011 verkündet. Das Urteil wurde den Verfahrensbevollmächtigten auszugsweise (Tenor) bereits im Laufe des Monats April 2011 vom Gericht übersandt, und zwar als Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 13.04.2011. Das in vollständiger Form abgefasste Urteil wurde uns gemäß Empfangsbekenntnis am 18.05.2011 zugestellt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Gegenseite erhielten die Urteilsverfügung sogar erst am 20.05.2011. Eine beglaubigte Fotokopie der einfachen Ausfertigung des vollständig abgefassten Urteils wurde uns im Wege des Parteibetriebs erst am 25.05.2011 per Gerichtsvollzieher zugestellt. Weil vertreten wird, dass vor Stellung eines selbständigen Aufhebungsantrages wegen Versäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Absatz 2 ZPO eine Abmahnlast besteht, haben wir nicht sofort einen Aufhebungsantrag gestellt, sondern zunächst die Verfahrensbevollmächtigten der Gegenseite angeschrieben, um nicht Gefahr zu laufen, dass der Gegner im Aufhebungsverfahren mit einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO reagiert. Unter Hinweis auf die nicht rechtzeitige Vollziehung der einstweiligen Verfügung haben wir den Gegner verbindlich aufgefordert, bis spätestens zum 27.05.2011 - 12:00 Uhr - auf seine Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu verzichten, die ihm erteilte Ausfertigung des Urteils vom 13.04.2011 herauszugeben und zu erklären, dass er die unserer Mandantin im Anordnungsverfahren entstandenen Kosten erstattet. Weil der Gegner nicht wunschgemäß reagierte, haben wir noch am 27.05.2011 - kurz vor 15.00 Uhr - bei der Geschäftsstelle der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen einen Aufhebungsantrag gemäß § 927 ZPO eingereicht, über den die zuständige Einzelrichterin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.06.2011 zu entscheiden hatte.

Die Entscheidung: Die Urteilsverfügung wurde antragsgemäß aufgehoben. Die Kosten des Anordnungs- und des Aufhebungsverfahrens wurden dem Gegner auferlegt. Das Gericht ging ebenfalls davon aus, dass eine einstweilige Verfügung gemäß § 927 ZPO auf Antrag des Verfügungsschuldners aufzuheben ist, wenn sie nicht innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Absatz 2 ZPO vollzogen wurde. Diese Frist hatte der Gegner versäumt, denn das am 13.04.2011 verkündete Urteil hätte zur Wahrung der Vollziehungsfrist spätestens am 13.05.2011 im Wege des Parteibetriebes zugestellt werden müssen (§ 929 Absatz 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Absatz 1, 188 Absatz 2 BGB). Dies ist hier nicht geschehen. Die von Amts wegen erfolgte Zustellung eines Urteilstenors durch das Gericht erfolgte zwar innerhalb der Vollziehungsfrist, jedoch reichte dies als Vollziehungsakt nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf den anonymisierten Volltext der Entscheidung verwiesen.

Landgericht Hagen, Urteil vom 06.06.2011 - 10 O 88/11

Hier finden Sie den anonymisierten Volltext der Entscheidung:

http://www.rechtsanwaelte-ls.de/downloads/LG_Hagen_10O8811.pdf

Torsten Sonneborn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Mietrecht
und Wohnungseigentumsrecht

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