OLG Düsseldorf zur Bedeutung von "Made in Germany" bei Industrieprodukten

Wirtschaft und Gewerbe
30.05.20111093 Mal gelesen
Aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ergibt sich, dass Hersteller oder Händler die Kennzeichnung ihrer Ware mit „Made in Germany“ nicht voreilig verwenden sollten. Sie können sich dabei nämlich nicht hinter zollrechtlichen Bestimmungen verstecken. Vielmehr ist das Verständnis des gewöhnlichen Verbrauchers maßgeblich.

Im vorliegenden Fall bot ein Hersteller von Tafelbesteck Bestecksets an, bei denen lediglich Gabeln, Löffel und Kaffeelöffel vollständig in Deutschland hergestellt worden sind. Anders verfuhr man jedoch mit den Messern: Diese waren zunächst als Rohmesser in China hergestellt worden. Dabei verwendete man deutsche Maschinen. Damit wurden sie geschmiedet, gehärtet und geschliffen. Im Anschluss daran wurden sie in Deutschland lediglich poliert.

Gleichwohl stand auf der Packung der Hinweis: "Produziert in Deutschland" angegeben und es wurde die deutsche Nationalflagge abgebildet. Darüber hinaus enthielt ein in der Packung befindlicher Produkteinleger die folgende Überschrift: "Herzlichen Glückwunsch zum Erwerb dieses hochwertigen M. - Bestecks MADE IN GERMANY". Aufgrund dessen wurde er von der Wettbewerbszentrale abgemahnt und auf Unterlassung verklagt.

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Klage mit Urteil vom 05.04.2011 in vollem Umfang statt (Az. I-20 U 110/10). Nach Ansicht der Richter liegt in dieser Art von Werbung eine Irreführung des Verbrauchers im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, die zu unterbleiben hat.

Wann eine Irreführung des Verbrauchers vorliegt, richtet sich nicht nach zollrechtlichen Bestimmungen. Vielmehr ist auf die Erwartungshaltung des gewöhnlichen Verbrauchers abzustellen. Und dieser geht bei "Made in Germany" deklarierter Werbung für Industrieprodukte davon aus, dass zumindest alle wichtigen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgt sind. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Messer in Deutschland poliert worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die in China hergestellte Ware qualitativ hochwertig ist. Denn Verbraucher, die als "Made in Germany" deklarierte Ware kaufen, haben dafür gewöhnlich auch andere Gründe. Sie wollen damit beispielsweise auch den deutschen Arbeitsmarkt unterstützen. Die Richter haben übrigens nicht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Volltext des Urteils vom Oberlandesgericht Düsseldorf