Vergleichsplattformen für Vergleichsplattformen vorerst zulässig

Wirtschaft und Gewerbe
29.04.2011503 Mal gelesen
Internet-Vergleichsplattformen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Inhalte anderer Vergleichsplattformen zugreifen.

Im Internet gibt es zahlreiche Vergleichsplattformen, die eine Vielzahl von Produkten und deren Hersteller, bzw. Vertreiber miteinander vergleichen, z.B. nach Preisen, Verfügbarkeit etc. (Bsp: autoscout24.de)

 

Darüber hinaus hat sich ein weiterer Markt entwickelt, nämlich Vergleichsportale für soeben beschriebene Portale, also Internetseiten, die wiederum die Angebote der Vergleichsportale miteinander vergleichen und anhand gewisser Kriterien gegenüberstellen.

 

Ob diese Vergleichsportale in zulässigerweise auf die Daten der Vergleichsportale, die sie auslesen, zugreifen, ist umstritten.

 

Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 18.08.2010 (Az.: 5 U 62/09) entschieden, dass kein Urheberrechtsverstoß vorliege, wenn ein Nutzer mithilfe der Vergleichsplattform AUTOBINGOOO auf die Daten von autoscout24.de zugreife.

Begründet wird dieses Urteil damit, dass zwar ein Eingriff in eine urheberrechtlich geschützte Datenbank (autoscout24.de) vorliege, dieser aber nur rechtswidrig sei, wenn ein wesentlicher Teil vervielfältigt werde. Dies sahen die Richter am OLG Hamburg nicht als gegeben an, vielmehr werde lediglich "ein unerheblicher Bereich ausgelesen."

 

Diesem Urteil gingen zwei Entscheidungen voraus. Am 16.04.2009 entschied das OLG Hamburg (Az.: 5 U 101/08) im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliege. Das LG Hamburg hingegen sah am 09.04.2009 (Az.: 310 O 39/08) im Hauptsacheverfahren einen Verstoß als gegeben an.

 

In dieser Sache wurde die Revision zum BGH zugelassen und auch bereits eingelegt, sodass abzuwarten bleibt, wie das Verfahren ausgeht.

  

Fazit:

Dieses Beispiel zeigt, wie undurchsichtig die Rechtslage im wettbewerbsrechtlichen Bereich sogar für Juristen ist.

Bevor eine wettbewerbsrechtlich kritische oder zumindest relevante Tätigkeit aufgenommen wird, sollte daher stets ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden, um etwaigen kostspieligen Verfahren aus dem Weg zu gehen.

  

©  RA Axel Mittelstaedt 2010 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com