BPatG: Die Bezeichnung „Cool Cassis“ ist als Marke für Süßigkeiten und Schokolade nicht geeignet

Wirtschaft und Gewerbe
22.04.2011449 Mal gelesen
Mangels ausreichender Unterscheidungskraft ist die Bezeichnung „Cool Cassis“ für die Bereiche Schokolade, Marzipan und Süßwaren nicht markenfähig. Dies hat das Bundespatentgericht entschieden.

Auch wenn diese Bezeichnung bereits mehrere Jahre als Marke eingetragen war, ergibt sich hieraus keine Bestandkraft für die Eintragung. Wenn und solange ein Schutzhindernis besteht, kann die Marke jederzeit wieder gelöscht werden. Dies hat das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 03.11.2010 klargestellt (Az. 25 W (pat) 186/09).

Im vorliegenden Fall besteht das Schutzhindernis in der mangelnden Unterscheidungskraft. Es handele sich bei "Cool Cassis" um einen allgemeinen Begriff, der lediglich beschreibenden Charakter für die ausgewiesenen Waren hat.

Ein normaler Verbraucher übersetzt dies mit "kühl, frisch" und "Johannisbeere". Darin liegt lediglich ein Hinweis auf die Geschmacksrichtung. Eine Herkunftsangabe auf ein bestimmtes Unternehmen geht nicht draus hervor.