BGH zum Koppelungsverbot bei Gewinnspielen mit dem Warenumsatz

Wirtschaft und Gewerbe
02.04.2011697 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Discounter seinen Kunden die kostenlose Teilnahme an einem Gewinnspiel anbieten durfte, soweit diese beim Einkaufen genug Bonuspunkte gesammelt haben.

Im vorliegenden Fall bekamen die Kunden einer Supermarktkette für Waren im Wert von jeweils 5,- € einen Bonuspunkt gutgeschrieben. Wenn sie genügend Punkte zusammen hatten, konnten sie umsonst an Ziehungen des deutschen Lottoblocks teilzunehmen. Hierfür wurde der Discounter von der Zentrale zur Bekämpfung des unerlaubten Wettbewerbs zunächst abgemahnt und dann verklagt. Die Klage wurde damit begründet, dass diese Verknüpfung eines Gewinnspiels mit Waren gegen das Koppelungsverbot bei Gewinnspielen verstößt. Dieses ist in § 4 Nr. 6 UWG niedergelegt.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage mit Urteil vom 05.10.2010 ab (Az. I ZR 4/06). Hierzu stellen die Richter fest, dass das Koppelungsverbot des § 4 Nr. 6 UWG gegen europäisches Recht in Form der Richtlinie 2005/ 29/ EG über unlautere Geschäftspraktiken verstößt. Diese Vorschrift ist daher richtlinienkonform auszulegen.

 

Fazit:

Das bedeutet im Klartext: Normalerweise darf ein Händler die Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen abhängig gemacht werden. Allerdings gibt es auch Grenzen. Die Verbraucherinteressen dürfen nicht im Einzelfall etwa durch eine Irreführung gefährdet werden.