Zinsswap (Spread-Ladder-Swaps) Geschäfte: BGH spricht Schadensersatz zu

Wirtschaft und Gewerbe
22.03.2011977 Mal gelesen
Zinsswaps (Spread-Ladder-Swaps): BGH entscheidet zugunsten geschädigter Anleger. Geschädigte sollten nun dringend handeln.

Der Bundesgerichtshof (BGH) verurteilt die Deutsche Bank wegen Beratungsfehlern im Rahmen eines Zinsswap-Geschäfts zur Zahlung von 540.000 Euro Schadensersatz. Eine Vielzahl von Unternehmen und Kommunen wurden ähnlich schlecht beraten und erlitten erhebliche Schäden. Das Wesen eines Zinsswaps (Spread-Ladder-Swaps) ist es, darauf zu setzen, dass die langfristigen Zinsen schneller steigen als die kurzfristigen. Was den meisten Geschädigten nicht mitgeteilt wurde: Es handelt sich dabei um hochspekulative Finanzgeschäfte mit erheblichen Ausfallrisiken. Daher sind sie gerade für Kommunen und auf Sicherheit bedachte Unternehmen völlig ungeeignet. Unternehmen und Gemeinden investierten in Unkenntnis der Risiken in diese Finanzmarktprodukte auf Anraten der Banken. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hätten die Institute gerade auch aufgrund der ihnen zukommenenden Vertrauensstellung einerseits deutlich darüber aufklären müssen, dass erhebliche Verlustrisiken bestehen und andererseits, dass die Papiere bereits mit einem erheblichen Verlust, dem sogenannten negativen Marktwert, starten. Letzterer ist nichts anderes als die Deckung der Risiken, Kosten und Gewinne der Bank. Nach Auffassung des BGH wurde die zu fordernde Aufklärungspflicht des Beraters auch nicht durch den Hinweis erfüllt,  dass ein theoretisch unbegrenzter Verlust droht.  Weil kaum ein Berater die vom BGH geforderte Aufklärungspflicht erfüllt hat, dürfte jeder Bankkunde, der hohe Verluste bei Zinsswaps erlitten hat, gute Chancen auf Zuerkennung eines Schadensersatzes haben.


Der im Kapitalanlagerecht tätige Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll von der Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Lahr rät daher zur Klage gegen  Banken und Kreditinstitute, die zu einer solchen Anlage geraten haben. Diese haben trotz hoher Verluste der Anleger gut an diesen Verträgen verdient. Die Kunden wurden von den Beratern nicht ausreichend auf die Risiken hingewiesen, - gerade das ist aber nach Auffassung des BGH die Aufgabe der Institute, wenn sie Swaps gleich welcher Art verkaufen.


Rechtsanwalt Dr. Stoll empfiehlt den Betroffenen vor dem Hintergrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, umgehend zu handeln. Da auch hier Verjährung droht, wird dringend geraten sich anwaltlichen Rat einzuholen.
Handlungsmöglichkeiten und einen kompetenten rechtlichen Erstcheck durch einen spezialisierten Rechtsanwalt finden Sie hier:

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