BGH: Kunde muss bei Haustürgeschäft vollständig über die Folgen eines Widerrufes belehrt werden

Wirtschaft und Gewerbe
28.02.2011890 Mal gelesen
Bei einem Haustürgeschäft muss der Verbraucher eine vollständige Widerrufsbelehrung erhalten. In dieser muss nicht nur über die Ausübung des Widerrufsrechtes, sondern auch über die rechtlichen Konsequenzen aufgeklärt werden. Diesbezüglich reicht normalerweise nicht der Hinweis auf Rückgewähr der Leistungen aus. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im vorliegenden Fall bekam ein Ehepaar im Mai 2007 überraschenderweise Besuch von einem Vertreter, der ihnen eine neue Einbauküche verkaufte. Der Kaufpreis betrug 17.200 €. Eine Anzahlung in Höhe von 5.200 € war bis Februar 2008 zu entrichten. Die Zahlung des restlichen Kaufpreises sollte bis Mai 2008 erfolgen.

 

Auf dem Bestellformular befand sich eine Widerrufsbelehrung. In dieser stand unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" lediglich der folgende Satz: "Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren."

 

Im November 2007 widerriefen die Eheleute ihre im Juni 2007 abgegebenen Vertragserklärungen. Hiervon wollte der Verkäufer jedoch nichts wissen, weil nach seiner Ansicht der Widerspruch zu spät eingelegt worden ist. Er forderte von den Eheleuten Schadensersatz in Höhe von 5.160 € zuzüglich Zinsen sowie die Erstattung von Anwaltskosten.

 

Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Verkäufers mit Urteil vom 02.02.2011 ab. (VIII ZR 103/10) Der Kunde konnte den Vertrag wirksam widerrufen, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung noch gar nicht zu laufen begonnen hatte. Der Verbraucher hätte ausdrücklich auf die gegenseitige Pflicht zu der Herausgabe gezogener Nutzungen hingewiesen werden müssen. Zu den gezogenen Nutzungen gehören etwa Zinsen, die der Verkäufer aufgrund einer geleisteten Anzahlung gutgeschrieben bekommen hat.

 

Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Belehrung ausnahmsweise entbehrlich ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen ist. Davon kann hier keine Rede sein. Es darf für den Käufer mit keinem Nachteil verbunden sein, wenn er die Anzahlung bereits vor der vereinbarten Fälligkeit geleistet hat.