Machiavelli für Handels- und Versicherungsvertreter: wenn Vertriebspartner das Unternehmen wechseln (BGH-Urteil vom 20.09.2006 stärkt Rechte der Vertreter)

Wirtschaft und Gewerbe
29.11.20061957 Mal gelesen

Kaum dass er seinem Auto richtig entstiegen ist, laufen ihm bereits von weitem die Kinder lachend und fröhlich winkend entgegen.  

 

Wenn er dann im eleganten Anzug mit energischem Schritt und stahlhartem Blick in der strahlenden Sonne zwischen den Wohnblöcken zielsicher hindurcheilt, bekommen die jungen Frauen am Spielplatzrand glänzende Augen und können sich nur mühsam auf ihren Parkbänken halten, während sie ihm verträumt hinterher blicken, denn echte Superhelden sind hier eher selten.  

 

Selbst der mürrisch dreinschauende Hausmeister hebt die Hand zum Gruße, da der Tag für ihn nun doch nicht unrettbar verloren ist.  

 

Aber: hier ist nicht etwa Tom Cruise in unmöglicher Mission IX in Gelsenkirchen unterwegs oder ist dies gar James Bond auf Heimaturlaub.  

 

Nein! Dies ist die Geschichte eines wahren Helden; denn hier kommt die Lichtgestalt des deutschen Versicherungsaußendienstes, nach dem seine Gesellschaft sogar ihre private Rentenversicherung benannte: Herr Kaiser!!!  

 

Herr Kaiser ist aber zwischenzeitlich auch etwas in die Jahre gekommen - und was passiert eigentlich, wenn er in Rente geht oder sich gar erdreisten sollte, einmal die Gesellschaft zu wechseln?

Dann ist Schluss mit lustig und man sieht sich sehr schnell vor Gericht wieder.

Und hier ist sie, die wahre Geschichte von Herrn Kaiser:

Sowohl im Warenhandel, Dienstleistungsbereich und insbesondere in der Versicherungsbranche spielen Handels-, bzw. Versicherungsvertreter im Sinne der §§ 84ff Handelsgesetzbuch (HGB) - trotz Direktvertrieb unmittelbar vom Unternehmen an den Endkunden - eine sehr große Rolle und dies aus gutem Grund.

Arbeitsrechtliche Fragen, insbesondere der Kündigungsschutz spielen hier nämlich überhaupt keine Rolle, ebenso wenig gibt es Probleme mit Urlaub und Krankheit, vor allem aber sind Selbstständige nach wie vor erfolgreicher/engagierter als angestellte Außendienstmitarbeiter, denn jeder Euro muss hart verdient werden.

Wenn aber die Geschäftsbeziehung erst einmal vorbei ist, ist es mit der Beendigungskultur auf beiden Seiten oftmals nicht sehr weit her. Jahrelange Verbundenheit zählt über Nacht nichts mehr.

Abgesehen von Fragen des Wettbewerbes sind es im Wesentlichen drei Themenschwerpunkte, die dann im Vordergrund stehen:

-          Rückforderungen zuviel gezahlter Provisionsvorschüsse.

-          Ein Buchauszug.

-          Der Ausgleichsanspruch.

Im Folgenden soll in erster Linie der Anspruch auf den Buchauszug erläutert werden, da dieser vielfach die Grundlage für den Ausgleichsanspruch ist, wenngleich dies in der Praxis auch anders geht.

   

I.) Rückforderungsansprüche des Unternehmens  

 

Die Frage der Rückforderung zuviel gezahlter Provisionsvorschüsse ist meist eher eine Frage der Mathematik als des Rechtes, da sie sich zum einen nur dort stellt, wo das Unternehmen dem Vertreter bereits im Voraus großzügigerweise einen Teil der zukünftigen Provisionen auf zwar bereits getätigte aber noch nicht, bzw. noch nicht vollständig abgewickelte Geschäfte gewährt und zum anderen das üblicherweise bestehende Stornokonto nicht ausreicht.

Dies ist insbesondere in der Versicherungsbranche unvermeidbar, da der Versicherungsvertrag erst wirksam zustande kommen und der Kunde ja auch die Prämie zahlen muss. Vergleichbar häufig ist dies auch in manchen Branchen mit einem ausgesprochenen Saisongeschäft (Textil- und Modebranche), da auch hier der Handel bereits langfristig im Voraus bestellt und bedauerlicherweise so mancher Großkunde im nächsten Frühjahr inzwischen insolvent ist.

Die zahlreichen Rechtsprobleme, welche sich hierbei für die Vertreter ergeben sind allerdings ein Thema für sich.

   

II.) Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges  

 

Richtig zur Sache geht es dann aber bei dem Buchauszug.

Hierzu gibt es zahlreiche zu unterscheidende Fallkonstellationen.

Grundsätzlich kann der Buchauszug nach erteilter Abrechnung für alle provisionspflichtigen Geschäfte verlangt werden und zwar auch bereits während der laufenden Geschäftsbeziehung, was dieser aber im Allgemeinen eher abträglich als förderlich ist. Allerdings nur für noch nicht verjährte Provisionsansprüche, wobei diesbezüglich so mancher Vertrag - im Hinblick auf die zulässige Verkürzung - eine böse Überraschung enthält. Sinn und Zweck des Buchauszuges ist es, dem Vertreter Klarheit bezüglich seiner Provisionsansprüche zu verschaffen und die Prüfung der erteilten Abrechnungen zu ermöglichen.

Gemäß § 87c HGB sind danach alle Geschäfte aufzuführen, für die der Vertreter nach § 87 HGB Provisionen verlangen kann oder könnte.

   

Der Anspruch auf den Buchauszug ist allerdings schon lange streitig.

War er früher einmal die schärfste Waffe des Vertreters, da die Erstellung für das Unternehmen oftmals einen enormen Aufwand bedeutete, ist dies heute, zumindest bei gut organisierten Unternehmen, überhaupt kein Problem mehr und er lässt sich jederzeit "auf Knopfdruck" aus der Computeranlage ausdrucken.

Gleichwohl verlangt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) seine Abschaffung als "Bürokratieabbau" und so manchem Vertreter wird gerne Rechtsmissbrauch vorgeworfen.

Nachdem der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bereits mit Urteil vom 21. März 2001 (Aktenzeichen: - VIII ZR 149/99 - ) insbesondere für die Versicherungswirtschaft eindeutig den Inhalt des Buchauszuges definierte, hat er jetzt mit Urteil vom 20. September 2006 (Aktenzeichen: - VIII ZR 100/05 - ) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass allein die Übersendung von Konto-Auszügen und Mahnlisten während der Vertragslaufzeit den Buchauszug nicht ersetzen, auch wenn (wie so oft) im Vertrag geregelt ist, dass die übersandten Unterlagen als anerkannt gelten, wenn der Vertreter nicht innerhalb von 4 Wochen widerspricht.

Zwar kann nach wie vor der Anspruch auf den Buchauszug entfallen; dann müssen aber die übersandten Unterlagen auch wirklich Buchauszugsqualität haben und die Zusammenfassung der periodischen Abrechnungen den vollständigen Buchauszug über die gesamte Vertragslaufzeit ergeben.

Diese Ausnahme vom grundsätzlichen Anspruch hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen entwickelt (Urteil vom 23.10.1981; - I ZR 171/79 - ; Urteil vom 11.10.1990; - I ZR 32/89 - ).

Dem pauschalen Argument des Rechtsmissbrauches hat der Bundesgerichthof in der neuen Entscheidung ebenfalls eine klare Absage erteilt: die Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruches auf Erteilung eines Buchauszuges ist per se nicht verwerflich und das Rechtsschutzbedürfnis des Vertreters wird im Hinblick auf § 87c II HGB regelmäßig vermutet.

Genauso wenig greift das immer wieder bemühte Argument der "unzumutbar hohen Kosten". Auch diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof jetzt noch einmal seine Rechtsprechung (Urteil vom 21. März 2001; - VIII ZR 149/99 - ) bestätigt. 

Nachdem bereits zuvor darauf verwiesen wurde, dass ein vollkaufmännisches Unternehmen, welches mit Handelsvertretern zusammenarbeitet sich von vorneherein darauf einstellen muss Buchauszüge zu erteilen, wurde der Bundesgerichtshof jetzt noch einmal deutlicher und verweist die beklagte Gesellschaft darauf, dass sie eben die Organisation ihrer Buchführung so einrichten muss, dass ein Buchauszug mit möglichst geringen Kosten jederzeit erstellt werden kann.

   

III.) Der Ausgleichsanspruch  

 

Problematisch ist bereits vielfach, ob ein Ausgleichsanspruch überhaupt besteht, da dieser nicht in allen Fällen gegeben ist.

Grundsätzlich besteht dieser zwar nach § 89b HGB, aber gerade in der Versicherungsbranche besteht bereits Streit darüber, inwieweit mit den durch den (ehemaligen) Vertreter gewonnenen Kunden überhaupt weitere Geschäfte abgeschlossen werden, da jede weitere Versicherung und/oder Tarifänderung eine erneute Beratung voraussetzt mit der Folge, das ein Ausgleich abgelehnt wird. Diesbezüglich ist eine umfangreiche Kasuistik zu beachten.

Genauso verhält es sich bei einem Auslandsbezug der Tätigkeit des Vertreters, da bei einem grenzüberschreitenden Vertrieb sogar ein wirksamer Ausschluss des Ausgleichsanspruches möglich ist!

Aber die Frage, ob und in welcher Höhe Herr Kaiser für seine jahrelange Arbeit überhaupt ein Ausgleichsanspruch zusteht, ist eine andere Geschichte . (Fortsetzung folgt!).

Ach ja, was Machiavelli betrifft: man soll von den Menschen nicht all zu viel erwarten, am wenigsten Dankbarkeit!

Und das gilt gerade im knallharten Vertriebsgeschäft.

   

Ulf Linder

Fachanwalt für Versicherungsrecht

www.pfeiffer-link.de