Keine gesonderte Lizenzgebühr für Veröffentlichung von Bildern in E-Papers

Wirtschaft und Gewerbe
18.11.2010433 Mal gelesen

Wie jedes Wirtschaftsunternehmen, so müssen sich auch Zeitungen den aktuellen Entwicklungen anpassen. Aus diesem Grund vertreiben viele Zeitungen nicht nur die üblichen Printausgaben, sondern auch zusätzlich sogenannte E-Paper. Diese entsprechen der Printausgabe und können über das Internet heruntergeladen werden.

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelte am 13.07.2010 (Az.: I-20 U 235/08) einen Fall, in dem ein Fotograf von einer Zeitung eine Lizenzgebühr für die Veröffentlichung von Bildern in der Printausgabe ihrer Zeitung erhalten hatte.

Einige Zeit später fand der Fotograf seine Bilder jedoch zusätzlich auch in den entsprechenden E-Papers und klagte auf Schadensersatz.

 

Die Richter sprachen ihm jedoch keine weitere Lizenzgebühr zu. Die sogenannten E-Paper entsprechen der Printausgabe eins-zu-eins - im Gegensatz zur Online-Version.

Darüber hinaus konnte die Beklagte nachweisen, dass die Zahlung einer gesonderten Lizenzgebühr für die Online-Ausgabe einer Printversion nicht üblich sei und auch in der Vergangenheit nicht bezahlt wurde.

 

Daraus ergab sich die Angemessenheit der Lizenzgebühr, die sich danach bestimmt, auf welche Höhe sich ein vernünftiger Lizenzgeber und

-nehmer bei vertraglicher Einräumung der Nutzungsrechte geeinigt hätten.

  

Fazit:

Trotz des eindeutigen Wortlauts "Printversion" im Lizenzvertrag war es der Zeitung gestattet, die Bilder auch für ein anderes Medium, nämlich das der Printversion entsprechende E-Paper zu nutzen.
Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, bereits im Vorfeld vertragliche Vereinbarungen von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um Missverständnisse, die in kostspieligen Prozessen enden können, zu vermeiden.

  

©  RA Axel Mittelstaedt 2010 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com