Warnpflichten der Banken gegenüber ihren Kunden im bargeldlosen Zahlungsverkehr

Wirtschaft und Gewerbe
11.11.2010991 Mal gelesen

Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist ein Massengeschäft. Banken können daher regelmäßig nicht jede einzelne Überweisung prüfen und hinterfragen, ob der Kunde durch Dritte droht geschädigt zu werden, zum Beispiel weil er Betrügern aufsitzen könnte. Daher sind sie grundsätzlich hierzu auch nicht verpflichtet. Sie sind zuvorderst verpflichtet, den technisch einwandfreien Ablauf des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.

In Ausnahmefällen können aber Warn- und Hinweispflichten Banken zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden treffen. Die Rechtsprechung hat hierzu in einigen Entscheidungen Stellung genommen und beispielsweise derartige Pflichten im Überweisungsverkehr angenommen, wenn der Überweisungsbank der ersichtlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfängerbank bekannt ist oder es unklar ist, ob die erteilte Weisung fortbesteht oder wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdrängen muss. Im Lastschriftverkehr bestehen entsprechende Warnpflichten.

Zur Wahrung entsprechender Pflichten ist die Bank nicht verpflichtet, sämtliche Kontobewegungen in ihrem Hause zu überwachen.

Eine Bank muss vielmehr massive Anhaltspunkte dafür haben, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will. In einem solchen Fall trifft sie diesem gegenüber eine Warnpflicht.

So kommt eine Warnpflicht in Betracht, wenn die Bank Kenntnis davon hat, dass der Inhaber eines bei ihr geführten Girokontos darauf eingehende Zahlungen für fremde Rechnung anzulegen hat, und sie zudem aufgrund massiver Verdachtsmomente annehmen muss, der Kontoinhaber veruntreue die Gelder. Diese besteht zumindest dann, wenn die Bank den Kontoinhaber mit ihrem Verdacht konfrontiert, dieser auf entsprechenden Vorhalt diesen nicht ausräumen kann und die Veruntreuung demnach aufgrund massiver Verdachtsmomente offensichtlich ist.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, Pirckheimerstraße 33, 90408 Nürnberg, Telefon: 0911/760 731 10, E-Mail: s.reulein@ksr-law.de. Schwerpunktmäßig ist RA Reulein seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts sowie des Anlegerschutzes tätig. Dort ist er hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken, Anlagevermittler, Anlageberater und Prospektverantwortliche, gerade auch aus dem Kauf einer Schrottimmobilie befasst.