Kein Rechtsmissbrauch bei Abmahn-Flatrate - Landgericht Stuttgart, Urteil vom 16.05.2013, 35 O 116/12 KfH

Abmahnung
11.07.2013362 Mal gelesen
Nach einem aktuellen Urteil des LG Stuttgart vom 16.05.2013 liegt kein Fall des Rechtsmissbrauchs vor, wenn Abmahner und Anwalt eine sog. Abmahnflatrate vereinbaren, mit der die gesamte Abmahntätigkeit des Anwalts für den Abmahner finanziert wird.

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat mit Urteil vom 16. Mai 2013 unter dem Aktenzeichen 35 O 116/12 KfH entschieden, dass eine sogenannte Abmahn-Flatrate nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist. Mit diesem Urteil wurde somit eine vorangegangene einstweilige Verfügung auch nach Widerspruch bestätigt.

Die Entscheidung des LG Stuttgart ist allerdings noch nicht rechtskräftig - gegen sie ist ein Berufungsverfahren vor dem OLG (Oberlandesgericht) Stuttgart anhängig (Az. 2 U 69/13).

Dass LG Stuttgart hat im Rahmen der Entscheidungsbegründung u.a. dargelegt, dass eine Abmahnflatrate-Vereinbarung, nach der der Abmahner 85,00 € im Monat an seinen Anwalt zahlt und mit der dann die gesamte Abmahntätigkeit finanziert wird, nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist und damit auch nicht die Unwirksamkeit der Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren nach sich zieht.

Daran ändere es auch nichts, wenn sachfremde Abmahnziele hinzukommen, solange es dem Abmahner um lauterkeitsrechtliche Aspekte gehe.

Die Zulässigkeit einer solchen Abmahn-Flatrate müsse vielmehr in einem berufsrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren gegen den abmahnenden Rechtsanwalt geprüft werden.

Im verhandelten Fall wandte sich die Verfügungsbeklagte gegen eine einstweilige Verfügung, die auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Handelns abzielte. Hierbei ging es um eine mangelhafte Widerrufsbelehrung im Zuge eines eBay-Angebots. Die Verfügungsklägerin betreibt ebenso wie die Verfügungsbeklagte einen eBay-Shop. Beide Parteien verkaufen gleichartige Waren. Die Verfügungsbeklagte hat sich dabei einer Widerrufsbelehrung bedient, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht (mehr) genügte. Deshalb wurde sie durch die Klägerin zunächst erfolglos abgemahnt. Auf Antrag der Klägerin wurde durch das LG Stuttgart eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, die es der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt hat, die beanstandete Widerrufsbelehrung zu verwenden. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit einem Widerspruch und begründete diesen mit dem Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG und insbesondere damit, dass es der Klägerin und ihren abmahnenden Rechtsanwälten nur um das Erzeugen von Gebührenansprüchen, jedoch nicht um lauterkeitsrechtliche Gesichtspunkte gehe.

Dieser Ansicht hat sich das LG Stuttgart nicht angeschlossen. Der Erlass der einstweiligen Verfügung sei wirksam beantragt worden, insbesondere liege kein Rechtsmissbrauch vor. Von einem Missbrauch sei nämlich nur auszugehen, wenn das Motiv der Klägerin vorwiegend sachfremde Ziele gewesen wären. Typisch wäre dies ein Gebührenerzielungsinteresse. Davon sei auszugehen, wenn deutlich wird, dass der Berechtigte aus Sicht eines wirtschaftlich handelnden und denkenden Unternehmers kein nennenswertes wettbewerbspolitisches oder wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung des Rechts haben kann und daher lediglich von einem Gebühreninteresse ausgegangen werden könne.

Gehe es jedoch vorrangig um das Unterbinden des unlauteren Wettbewerbs, so reicht es für die Begründung des Missbrauchsverdachts nicht aus, dass bei der Rechtsverfolgung auch Gebühren entstehen, selbst bei einer umfangreichen Abmahntätigkeit.

Missbrauchshinweise seien vielmehr eine Schädigungsabsicht gegenüber dem Verletzer, eine selektive Auswahl oder eine fremdbestimmte Rechtsverfolgung, die lediglich für Drittinteressen vorgenommen wird.

Dafür biete der vorliegende Fall jedoch keine Anhaltspunkte.

Vielmehr ist das Landgericht Stuttgart davon überzeugt gewesen, dass es der Klägerin um die Unterlassung unlauteren Wettbewerbs gehe. Diese sei selbst mit einer Reihe Abmahnungen überzogen worden, die ihre Existenz bedroht hätten und nun sei sie selbst dazu übergangen, Abmahnverfahren einzuleiten, auch damit die Abmahntätigkeit ihr gegenüber eingedämmt werde.

Das Gericht habe jedoch insgesamt den Eindruck gewonnen, dass dies nicht das beherrschende Motiv gewesen ist und dass weitere sachfremde Ziele nicht vorliegen.

Die Abmahntätigkeiten der Klägerin stehen auch nicht in einem Missverhältnis zu der von ihr betriebenen gewerblichen Tätigkeit, zumal sie auch das Kostenrisiko nicht trage. Dieses sei durch die "Abmahn-Flatrate" von 85,00 € pro Monat abgegolten, sodass sie kein darüberhinaus gehendes Risiko trage.

Ob eine solche Abmahnflatrate zulässig ist, sei eine strafrechtliche bzw. berufsrechtliche Frage, die für diesen Prozess jedoch nicht von Belang sei.

Das Urteil des LG Stuttgart können Sie unter

http://www.ratgeberrecht.eu/wettbewerbsrecht-aktuell/lg-stuttgart-kein-rechtsmissbrauch-bei-sog-abmahn-flatrate.html

im Volltext lesen.


LG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2013, Az. 35 O 116/12 KfH (nicht rechtskräftig, Stand: 11.07.2013)