Update 2 Corona - Schutz bei Zahlungsverzug (Mieter, Verbraucher, ua)

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27.03.202082 Mal gelesen
Schutz von Mietern vor Kündigungen wegen Zahlungsverzugs, Aussetzung von Zahlungen bei langfristigen Verträgen bei Verbrauchern und Kleinstunternehmen

Update 2 zu Coronavirus und den rechtlichen Folgen im Arbeitsrecht und Vertragsrecht – Schutz von Mietern vor Kündigungen wegen Zahlungsverzugs, Aussetzung von Zahlungen bei langfristigen Verträgen bei Verbrauchern und Kleinstunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Internet, Darlehen) u.a.

Schutz von Mietern und Pächtern vor Kündigungen wegen Zahlungsverzuges (Wohnraum u. Gewerberaum):

Die neueste gesetzliche Änderung sorgt dafür, dass Mietern – sowohl von Wohnungen als auch von Gewerberäumen – nicht wegen Zahlungsverzuges gekündigt werden darf, wenn sie wegen der Corona-Krise die Miete nicht zahlen können. Der Zusammenhang zwischen Corona und der unterbliebenen Zahlung der Miete ist glaubhaft zu machen. Die Sonderregelung gilt zunächst für 3 Monate, nämlich für die Monate April, Mai und Juni 2020. Die nicht gezahlte Miete ist dann bis Ende Juni 2022 nachzuzahlen. Ist der Rückstand bis dahin nicht nachgezahlt, besteht ab 1. Juli 2022 wieder ein Kündigungsrecht des Vermieters.

Da sich an der bestehenden Zahlungspflicht nichts ändert – nur eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist verboten – kann der Vermieter Verzugszinsen verlangen. Ob er auch einen darüber hinaus gehenden Schaden ersetzt verlangen kann, ist noch unklar. Da auch viele Vermieter wegen der Corona-Krise finanzielle Einbußen haben, kann diese Frage insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn der Vermieter bei Aussetzung der Mietzahlungen selbst in Zahlungsschwierigkeiten gerät.

Einschränkungen bei Wohnungsbesichtigungen und Umzügen:

Auch wer gerade eine neue Wohnung sucht bzw. umziehen muss, spürt die Auswirkungen von Corona. Mieter dürfen Wohnungsbesichtigungen zur Zeit wohl ablehnen, da die Anmietung einer Wohnung bzw. der Kauf einer Wohnung nicht zu den lebensnotwendigen Dingen gehört.

Umzüge sind zwar grundsätzlich möglich, da es – noch – keine Ausgangssperre gibt, Freunde einzuspannen geht aber nicht mehr, da aufgrund der Kontaktsperre nicht mehr als 2 Personen zusammen sein dürfen. Der Umzug muss daher mithilfe von Umzugsunternehmen oder Familienmitgliedern aus dem gleichen Haushalt erfolgen. Zwischen den Umzugspackern und dem Umziehenden ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Außerordentliches Leistungsverweigerungsrecht (Aussetzung Zahlungen) bei langfristigen Verträgen (sog. Dauerschuldverhältnisse):

Ein außerordentliches Leistungsverweigerungsrecht gilt für den Zeitraum April bis Juni 2020 nun bei allen langfristigen Verträgen von wesentlicher Bedeutung, also z.B. Strom, Gas, Internet und Telefon sowie Wasser. Die Versorgung darf bei Zahlungsverzug nicht eingestellt werden. Dafür muss der Zahlungspflichtige aufgrund der Corona-Krise außerstande sein, die Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, ohne seinen angemessenen Lebensunterhalt oder den von unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern) zu gefährden.

Gleiches gilt für Kleinstunternehmer (bis zu 9 Beschäftigte und bis zu 2 Mio. € Umsatz) für langfristige Verträge von wesentlicher Bedeutung für die Fortsetzung des Betriebes, wenn die Zahlung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebes nicht möglich ist.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Aussetzung der Zahlung für den Zahlungsempfänger unzumutbar ist, weil ohne die Zahlung die wirtschaftliche Grundlage seines Betriebes gefährdet wäre.

Für Mietverträge gelten die oben genannten Sonderregelungen. Für Arbeitsverträge gilt das Leistungsverweigerungsrecht nicht.

Fällige Darlehensforderungen aus Verbraucherdarlehen werden für den Zeitraum April bis Juni 2020 kraft Gesetzes für 3 Monate gestundet, wenn aufgrund von Corona die Zahlung für den Verbraucher unzumutbar ist.

Sonderregeln bei Insolvenzantragspflicht und der Einberufung von Gesellschafterversammlungen:

Die Insolvenzantragspflicht für Firmen und Unternehmen soll bis Ende September ausgesetzt werden, wenn die Zahlungsschwierigkeiten auf der Corona-Krise beruhen.

Gesellschafterversammlungen sowie Versammlungen bei Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEG´s) und Vereinen sollen vereinfacht werden, etwa durch virtuelle Versammlungen mit verkürzter Einberufungsfrist und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel.

Empfehlung:

Wenn Sie betroffen sind, rufen Sie daher am besten gleich bei uns an und vereinbaren einen Termin für eine individuelle – persönliche oder telefonische – Beratung. Wir klären nicht nur rechtliche Fragen sondern unterstützen Sie bei der Umsetzung in der Praxis, etwa bei der Zusammenstellung vorgeschriebener Nachweise. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten einer Beratung übernimmt, können wir Ihnen auch Beratungen zum Pauschalpreis anbieten, etwa eine Erstberatung bis zu 30 Minuten für 59,50 €.

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