Vertragsbriefing: NGB - Nutzlose Geschäftsbedingungen

Vertragsbriefing: NGB - Nutzlose Geschäftsbedingungen
09.09.2014289 Mal gelesen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bilden einen wichtigen Teil der juristischen Absicherung von Unternehmensgeschäften. Die korrekte Einbeziehung wird jedoch nicht selten vernachlässigt. Fehlt es hieran, sind sie nutzlos.

Warum AGB?

Bei der überwiegenden Anzahl von Geschäften eines Unternehmens bleibt keine Zeit für umfangreiche Vertragsverhandlungen. AGB helfen dem Unternehmer, von für ihn nachteiligen gesetzlichen Regelungen abzuweichen, ohne im Einzelnen mit dem Geschäftspartner hierüber verhandeln zu müssen. Um eine rechtliche Sicherung zu erlangen, müssen die Bedingungen nicht nur inhaltlich mit dem Geschäftsgegenstand des Unternehmens übereinstimmen, sondern auch wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Nur so können sie ihre günstige Wirkung entfalten. 

Der richtige Zeitpunkt der Einbeziehung

Bei Geschäften mit anderen Unternehmern genügt es für eine wirksame Einbeziehung, wenn auf die Geltung der AGB hingewiesen wird. Sie müssen bei Geschäften mit Unternehmen nicht zwingend beigefügt werden. Der Hinweis sollte dafür aber ausdrücklich, am besten schriftlich erfolgen, und zwar vor Vertragsschluss, z.B. im Angebot. Bei Verträgen mit Privatpersonen müssen die AGB immer dem Vertragsangebot des Unternehmens beiliegen, bzw. es muss gewährleistet sein, dass die Privatperson bei Abgabe ihres Angebotes die AGB des Vertragspartners kennt.

Werden die AGB der Lieferung beigelegt oder gar erst der Rechnung, kann man sich diesen Aufwand sparen: Eine Einbeziehung ist nicht mehr möglich, denn der Vertrag ist schon geschlossen.

AGB auf Websites

Oftmals werden die AGB auf die Website eines Unternehmens eingestellt. Bei Abschluss von Online-Verträgen muss deutlich sichtbar auf die Geltung der AGB hingewiesen werden. Eine Verlinkung ist empfehlenswert. Wird der Vertrag mündlich oder anderweitig ohne Einbeziehungshinweis geschlossen, nützt das Vorhandensein der Regelungen auf der Website wenig. Denn dies begründet noch keine Einbeziehung in den Vertrag, weder bei Verträgen mit Privatpersonen, noch mit Unternehmen.

Sich widersprechende AGB

Die nächste Hürde ist die mögliche Geltung von AGB des Vertragspartners. Oft verweist der Kunde in Bestellungen oder Auftragsbestätigungen auf die Geltung der eigenen AGB oder seine Allgemeinen Einkaufsbedingungen hin. Damit gelten grundsätzlich erst einmal beide AGB.

Bei sich widersprechenden Regelungen über denselben Sachverhalt in den AGB beider Parteien kann von keiner Seite Geltung beansprucht werden, so dass wieder auf die gesetzliche Regelung zurückgegriffen werden muss. Verwendet der Anbieter beispielsweise Klauseln, mit denen er sicherstellen will, dass er an seinen Werken die einfachen Nutzungsrechte überträgt, während der Vertragspartner die Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte geregelt hat, muss wieder auf die gesetzliche Regelung der Zweckübertragungsregelung im Urheberrechtsgesetz zurückgegriffen werden.

Fazit

Die eigenen AGB helfen, zeitsparend günstige Regelungen in den Vertrag einzubinden. Neben der sorgfältigen inhaltlichen Ausarbeitung sollten sie wirksam einbezogen werden. Das Risiko einer fehlenden Einbeziehung kann vielleicht bei kleineren Geschäften noch vernachlässigt werden. Bei größeren Geschäften sollte jedoch unbedingt auf den wirksamen Einsatz geachtet und der Geschäftsablauf darauf eingestellt werden.