Aktuelle Urteile BGH zum Abgasskandal, Mercedes-Benz bzw. Daimler?

Verkehrszivilrecht Unfallwagen
28.08.2020110 Mal gelesen
Rechtslage bei Abgasmanipulation? Grundsatzentscheidung erwartet!

Bekanntlich hatte zuletzt der BGH einige wichtige Urteile zum VW Abgasskandal verkündet.

Zunächst ist hierbei die Entscheidung des BGH vom 25. Mai 2020 zu zitieren.

Mit dem Urteil vom 25. Mai 2020, Az. VI ZR 252/19 - hatte der BGH bereits grundsätzliche Fragen im Bereich der Abgasmanipulation geklärt.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser können ohne Abstriche auch Besitzer von abgasmanipulierten Mercedes-Benz / Daimlerfahrzeugen von dieser Rechtsprechung profitieren.

Denn der BGH hat allgemeine Rechtsgrundsätze aufgestellt, die über den Einzelfall hinausgehen.

VW wurde insoweit wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, also Täuschung der Kunden, verurteilt. Dies deshalb weil VW eine unzulässige Abschalteinrichtung vorsätzlich verwendet hat.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser, der bundesweit seit Jahren bereits Hunderte von abgasmanipulierten Kunden (Daimler, VW, Audi, Porsche etc.) vertritt, können die aufgestellten Rechtsgrundsätze ohne weiteres auch auf andere Motoren mit Abschalteinrichtungen, wie beispielsweise auf den Nachfolgemotor EA 288 aber auch besonders auf die Motoren von Daimler mit dem sog. Thermofenster, übertragen werden.

 

Dieselverfahren" gegen die Daimler AG (VI ZR 162/20) am 27. Oktober 2020, 9.30 Uhr

Mit Spannung wird hier insoweit auf eine Grundsatzentscheidung des BGH gegen Daimler in den sog. Thermofensterfällen gewartet.

Insoweit ist hier der 27.10.2020 wichtig. An diesem Tag soll der BGH gegen Daimler eine Grundsatzentscheidung verkünden.

Der VI. Zivilsenat wird  in einer Revision erstmals zum sogenannten Thermofenster in Mercedes-Benz-Fahrzeugen Stellung nehmen.

Auszug PM BGH:

"Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen einen Fahrzeughersteller zu entscheiden. Der klagende Käufer macht geltend, das von der beklagten Daimler AG hergestellte Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sogenannten "Thermofensters" auf.

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb am 4. Februar 2017 von einem privaten Verkäufer ein gebrauchtes Kraftfahrzeug vom Typ Mercedes-Benz C 220 CDI, Erstzulassung 7. November 2011. Die Laufleistung betrug 69.838 km, der Kaufpreis 13.000 ?. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe OM 651 verbaut. Für den Fahrzeugtyp wurde eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.

Bei dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug wird ein variabler Anteil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt, was zu einer Verringerung der Stickoxidemissionen führt. Das Ausmaß der Abgasrückführung hängt unter anderem von der Außentemperatur ab, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.

Der Kläger behauptet, dass bei Temperaturen unter 7 °C keine Abgasrückführung mehr stattfinde. Er sieht in der Steuerung der Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung, die bewirke, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte zwar auf dem Prüfstand, nicht aber im normalen Fahrbetrieb eingehalten würden.

Die Beklagte macht geltend, dass die fragliche Steuerung, die diverse Parameter berücksichtige, schon keine Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 darstelle, jedenfalls aber zum Schutz des Motors zulässig sei."

 

Mit seiner Klage verlangt der Kläger also von der Beklagten im Wesentlichen die Erstattung des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs.

In diesem Zusammenhang ist besonders wichtig, dass die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihrem Schlussantrag am 30. April bereits erklärt hatte, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält.

Nach Auffassung der Generalanwältin ist dies immer dann der Fall, wenn die Grenzwerte nur im Prüfmodus eingehalten werden können. Die Ausnahme, Schutz vor Verschleiß und/oder Verschmutzung des Motors, akzeptiert hierbei die Generalanwältin, entgegen der Meinung von Daimler, nicht.

Rechtsanwalt Eser stuft jedenfalls die Chancen für eine Rückabwicklung nun deutlich positiv ein. Eser Rechtsanwälte führen, falls Rechtschutzversicherungen bestehen, die Deckungsanfragen durch.

Weitere Informationen und Kontaktaufnahmemöglichkeiten über die Kanzleihomepage unter www.eser-law.de