Zur Haftungsverteilung bei Unfall zweier verkehrswidrig fahrender Radfahrer

Zur Haftungsverteilung bei Unfall zweier verkehrswidrig fahrender Radfahrer
12.02.2017196 Mal gelesen
Grundsätzlich bestehende Vorfahrtsberechtigung entbindet bei rechtswidriger Fahrbahnnutzung nicht davon, angemessene Vorsicht walten zu lassen

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 06.06.2014 (26 U 60/13) über die Haftungsquote zweier verkehrswidrig fahrender Radfahrer entschieden.

Folgendes war passiert:

Die seinerzeit 59-jährige Klägerin war neben einer vorfahrtsberechtigten Straße auf dem Radweg entgegen der Fahrtrichtung gefahren. Der seinerzeit 14-jährige Beklagte kam mit seinem Fahrrad aus dem verkehrsberuhigten Bereich einer Straße, um nach rechts auf jenen Radweg, den die Klägerin befuhr einzubiegen. Im Einmündungsbereich stießen die Fahrräder der Parteien zusammen. Die KLägerin zog sich u.a. einen Schienbeinbruch zu.

Während das Landgericht in erster Instanz für beide Parteien eine Haftungsquote von 50% festgesetzt, hat das OLG der Klägerin Schadenersatz mit einer Haftungquote von 2/3 zu ihren Gunsten und 1/3 zu ihren Lasten zuerkannt.

Der Beklagte hafte der Klägerin auf Schadenersatz und Schmerzgeld. Er habe fahrlässig und schuldhaft gehandelt, da er unachtsam aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine vorfahrtsberechtigte Straße einbogen sei, was zur Verletzung der Klägerin führte. Seine Haftung überwiege, weil sein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht besonders schwerwiegend sei. Er habe nicht nur die Verletzung, sondern schon die Gefährdung der bevorrechtigten Klägerin verhindern müssen. Von ihm sei somit ein besonders umsichtiges Verhalten zu verlangen gewesen. Der Vorrang des fließenden Verkehrs gelte für alle dort befindlichen Benutzern zu, somit auch für Radfahrer, die einen Radweg in verkehrter Richtung benutzen.


Angesichts der Schwere des Verstoßes komme es nicht darauf an, ob der Beklagte zudem mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren sei.

Jedoch habe sich die Klägerin ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, da auch sie sich verkehrswidrig verhalten habe, indem sie vorsätzlich den Radweg in entgegengesetzter Fahrtrichtung nutzte, was für diesen Radweg jedoch nicht gestattet war.

Da sie sich selbst verkehrswidrig verhalten habe, habe die Klägerin nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihr grundsätzlich bestehendes Vorfahrtsrecht beachtet werde. Sie habe vielmehr damit rechnen müssen, dass ihr Vorfahrtsrecht missachtet werde, zumal der Einmündungsbereich schlecht einsehbar sei. Die Klägerin hätte sich diesem Bereich nur so vorsichtig nähern dürfen, dass sie einem links kommenden Fahrzeug hätte ausweichen können, so das Gericht.