Zur Haftungsverteilung bei Unfall mit Nachzügler auf Kreuzung

Zur Haftungsverteilung bei Unfall mit Nachzügler auf Kreuzung
10.02.2017248 Mal gelesen
Je weiter Farbwechsel auf „grün“ zurückliegt, umso mehr darf der bei „grün“ Durchfahrende auf eine freie Kreuzung vertrauen.

Das OLG Hamm hatte mit Urteil vom 26.08.2016 (7 U 22/16) über die Haftungsverteilung bei einem Kreuzungsunfall mit einem Nachzügler zu entscheiden.

Folgendes war passiert:

Die Beklagte war bei Grün an die Kreuzung rangefahren, musste dort aber wegen Gegenverkehrs solange warten, dass mittlerweile der Querverkehr wieder grün hatte. Das Fahrzeug der Klägerin, das bei Grün in die Kreuzung einfuhr, kolliderte mit dem Fahrzeug der Beklagten, die nun die Kreuzung räumen wollte.

Das Landgericht hat der Klägerin eine Mithaftung von 1/3 auferlegt, da der Fahrer ihres Fahrzeuges bei Grünlicht ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren sei, ohne sich zuvor davon überzeugt zu haben, dass diese frei sei.

Die Beklagte hingegen habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Aufgrund des Grünlichts des Querverkehrs habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, auf der Kreuzung vorgelassen zu werden. Sie hafte zu 2/3.

Das OLG änderte das landgerichtliche Urteil dahingehend ab, dass die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 haftet. Nachdem die Ampel für das Fahrzeug der Klägerin über 19 Sekunden grün gezeigt habe, durfte dessen Fahrer auf freie Durchfahrt vertrauen. Es sei daher lediglich die Betriebsgefahr des Fahrzeuges zu berücksichtigen.

********************************************************************************************

Bei Fragen zu dem obenstehenden Beitrag senden Sie RA Skwar gerne unverbindlich eine E-Mail, er  wird Ihnen schnellstmöglich antworten.