Einzelvertragliche Ausschlußfristen

Vergaberecht
16.11.20051670 Mal gelesen

Viele Individualarbeitsverträge enthalten sog. Ausschlußfristen. Hiernach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beispielsweise,wenn sie nicht innerhalb einer Frist von  X Wochen nach ihrer Entstehung gegenüber der anderen Vertragspartei (schriftlich) geltend gemacht werden (Einstufige Ausschlußfrist). Bei der zweistufigen Ausschlußfrist wird gefordert, dass die Ansprüche nach der Ablehnung innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden müssen. 

Diese Vereinbarung zwingt viele Arbeitnehmer zur raschen Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber; m.E.häufigster Fall sind die Überstundenvergütungen. Oft scheitert die Geltendmachung nicht an der Darlegung und dem Beweis, sondern an der rechtsvernichtenden Einwendung der abgelaufenen Ausschlußfrist.

Das BAG hat die einzelvertraglich vereinbarte zweistufige Ausschlußfrist der Inhalts- bzw. Billigkeitskontrolle der §§ 305 ff. BGB unterzogen (BAG Urteil vom 25.05.2005, Az.: 5 AZR 572/04). Es hält eine Ausschlußfrist, die auf der zweiten Stufe eine gerichtliche Geltendmachung innerhalb von 3 Monaten vorsieht, für unangemessen kurz und damit unwirksam. Es gilt das gesetzliche Verjährungsrecht.

Bei Arbeitsverträgen gilt es daher ein besonderes Augenmerk auf die Ausschlußfristen zu legen, insbesondere, wenn sie der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegen. Der Arbeitgeber kann damit nicht mehr ohne weiteres auf die Untätigkeit des Arbeitnehmers vertrauen, der sich dieser Fristen nicht (immer) bewußt ist. Dennoch ist Eile des Arbeitnehmers geboten !

Verfasser: O.Stemmer

P.S.: Ganz nebenbei hat das BAG auch noch einmal die Einordnung des Arbeitnehmers als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB klargestellt.