VK Südbayern: Zuschlagsmitteilungen massenhaft unwirksam?

Vergaberecht
16.06.2019164 Mal gelesen
Die VK Südbayern hat kürzlich entschieden, dass ein Absageschreiben in einer EU-weiten Vergabe nicht über eine elektronische Vergabeplattform versandt werden kann. Mit weitreichenden Folgen für eine Vielzahl von Vergabeverfahren.

Sachverhalt:

Wie es seit einiger Zeit den Üblichkeiten entspricht, hat die Antragstellerin die Mitteilung, den Auftrag nicht zu erhalten, über die elektronische Vergabeplattform erhalten. Per E-Mail wurde sie darüber informiert, dass die Mitteilung nach § 134 GWB auf der Plattform eingegangen sei und von ihr abgerufen werden könne. Der Nachprüfungsantrag erledigte sich später aus anderen Gründen, die Vergabekammer hatte nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Entscheidung:

Die Entscheidung der Vergabekammer (Z3-3-3194-1-07-03/19 vom 29.03.2019) fiel überraschend aus. Sie erlegte dem Auftraggeber die Kosten auf. Denn er habe die Informationen nach § 134 GWB nicht an die Antragstellerin versendet, sondern diese nur für die Antragstellerin auf der von ihr genutzten Vergabeplattform freigeschaltet. Erst neun Tage später (!) sei die Antragstellerin per E-Mail, die wiederum keine der Informationen nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB enthalten habe, aufgefordert worden, die Mitteilung selbst abzurufen. 

Die elektronische Vergabeplattform, die zum Einsatz gekommen ist, versendet per E-Mail nur die Mitteilung, dass neue Informationen auf der Plattform einsehbar sind. Der Bieter muss sich sodann auf der Plattform einloggen, um die Informationen einzusehen. Dies, so die Vergabekammer, ist vergaberechtswidrig.

§ 134 Abs. 2 Satz 1 GWB knüpft den Fristbeginn an die Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB. § 134 Abs. 2 Satz 2 GWB erstreckt die Verpflichtung zur Versendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB auch auf den elektronischen Übertragungsweg und auf die Faxübertragung. Die Vorschrift sieht vor dass die Information nach § 134 Abs. 1 GWB mit den Mindestinhalten des Namens des erfolgreichen Unternehmens, der Gründe der Nichtberücksichtigung und dem frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses versandt, also den Bietern aktiv von der Vergabestelle übermittelt, d.h. in deren Machtbereich gebracht werden müsse. Die Bereitstellung der Information lediglich auf einer Vergabeplattform reicht nach Ansicht der Vergabekammer nicht aus.

Fazit

Aus Auftraggeber-Sicht: Es ist höchste Vorsicht beim Einsatz elektronischer Vergabeplattformen geboten. Im Zweifel die Mitteilung nach § 134 GWB sicherheitshalber per E-Mail oder per Fax parallel verschicken! Wenn hier etwas schiefgeht, prüfen Sie die Haftung des Plattform-Anbieters. Dieser muss Ihnen eine rechtskonforme Software zur Verfügung stellen. Schauen Sie gerne bei uns vorbei, wir können Ihnen hier helfen.

Aus Bietersicht: Wie oft haben Sie in den letzten Monaten Mitteilungen nach § 134 GWB über eine elektronische Vergabeplattform erhalten? Möglicherweise ist der Ihrem Wettbewerber erteilte Zuschlag anfechtbar und nach erfolgter Anfechtung: nichtig. Weil ein Fall von § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB vorliegt! Informieren Sie sich hier gerne näher darüber, was wir für Sie tun können.