Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Charakterliche Eignung

Verbraucherinsolvenzrecht
14.03.20062002 Mal gelesen

Gemäß Beschluss des OVG Berlin vom 06.01.2006 ist die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr festzustellen.

 

Dies könne sich aus Art, Umfang und zeitlicher Abfolge der wiederholten Verkehrsverstöße ergeben, wenn diese sichere Rückschlüsse auf eine persönlichkeitsbedingte Fehleinstellung des Fahrerlaubnisinhabers gegenüber seinen Pflichten als Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr zulassen.

 

Neun straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten, davon in sieben Fällen Verstöße gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit und vier davon in enger zeitlicher Abfolge begründen für sich genommen noch nicht die notwendige Gewissheit, dass der Fahrerlaubnisinhaber sich beharrlich über die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften hinwegsetzt.

 

Die Entscheidung wurde im Rahmen einer von der Verwaltungsbehörde erhobenen Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht Berlin angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage getroffen. Ausdrücklich weist das Gericht darauf hin, dass eine nähere Untersuchung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.

 

Ausdrücklich offen gelassen hat das OVG, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Punktsystem bei wiederholten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften in § 4 StVG als lex specialis gegenüber der generellen Eingriffsnorm des § 3 I 1 StVG anzusehen sind (RA Kornblum).