Abmahnung der JBB RAe für die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG

Urheberrecht Werk
06.05.202025 Mal gelesen
Abmahnung der JBB RAe im Auftrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG wegen Urheberrechtsverletzungen.

Die JBB Rechtsanwälte verschickten gegenwärtig eine Abmahnung für die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG wegen Urheberrechtsverletzungen. Sky Deutschland ist einer der größten deutschen Anbieter von Pay-TV-Fernsehprogrammen. Zudem zeigt Sky Live-Übertragungen der meisten Spiele der Fußball-Bundesliga, der 2. Bundesliga, sowie UEFA Champions League und DFB-Pokal Spiele.

Dem Betroffenen der Abmahnung wird vorgeworfen, ein Champions League Spiel FC Liverpool gegen Atlético Madrid unerlaubt öffentlich ausgestrahlt zu haben, ohne die notwendigen Nutzungsrecht innezuhaben. Die Ausstrahlung habe während eines Kontrollbesuchs stattgefunden. Dies stelle eine Urheberrechtsverletzung im Sinne der §§2 Nr. 6, 15 Abs. 2, 22 UrhG dar.

Aufgrund dieser urheberrechtlichen Rechtsverletzung fordern die JBB Rechtsanwälte von dem Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem wird die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 500 Euro (nur wenn man auch einen Abonnementvertrag mit Sky abschließt) verlangt.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.