Abmahnung der Kanzlei Lutz Abel wegen Urheberrechten

Urheberrecht Werk
24.04.202030 Mal gelesen
Urheberrechtliche Abmahnung des LUTZ | ABEL Rechtsanwalts PartG mbB wegen einer geschützten Fotografie.

Die LUTZ | ABEL Rechtsanwalts PartG mbB aus Berlin verschickte kürzlich ein Schreiben im Auftrag eines Mandanten, in dem Urheberrechtsverletzungen an einer geschützten Fotografie abgemahnt werden. Der Mandant sei ein selbstständiger Fotodesigner.

Der von der Abmahnung Betroffene soll laut dem Vorwurf der Abmahnung die Fotografie, welche ein Lichtbild nach §72 UrhG darstelle, auf seinen Internetseiten veröffentlicht haben, ohne eine erforderliche Genehmigung zu besitzen. Dies würde eine Verletzung des dem Fotografen zustehenden Vervielfältigungsrechts nach §16 UrhG und dem Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach §19a UrhG darstellen.

Dem Abgemahnten werden folgende Forderungen gestellt:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkärung
  • Erteilung von Auskünften bzgl. der konkreten Verwendung der Fotografie durch den Abgemahnten
  • Schadensersatzzahlung nach Lizenzanalogie
  • Aufwendungsersatz für die Einschaltung des Rechtsanwalts (Gegenstandswert: 24.000,00€)

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.