Abmahnung der Kanzlei Kötter, Müller, Klasen im Auftrag von Mandantin

Urheberrecht Werk
14.04.202032 Mal gelesen
Abmahnung der Kanzlei Kötter, Müller, Klasen im Auftrag von einer Mandantin wegen unerlaubter Verwendung eines Bildes.

Die Kanzlei Kötter, Müller, Klasen aus Essen vertreten die Interessen von einer Mandantin, welche unter anderem als Model arbeitet. Sie verschickten nun ein Schreiben, mit der die unerlaubte Verwendung eines Bildes, auf welchem die Mandantin zu sehen ist, abgemahnt wird.

Die Mandantin habe im Auftrag eines Unternehmens an einem Fotoshootings mitgewirkt. Die Bilder seien zur Bewerbung von Damen-BHs entstanden. Konkreter Vorwurf der Abmahnung sei, dass der von der Abmahnung Betroffene unzulässigerweise ein Bild des Shootings, auf dem die Mandantin zu sehen ist, zur Bewerbung eines Artikels auf eBay verwendet haben soll, ohne die Rechte zur Verwendung innezuhaben.

Die Kanzlei Kötter, Müller, Klasen fordern für ihre Mandantin von dem Abgemahnten:

  • Nutzungsentschädigung
  • Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.