Abmahnung der Walter Rechtsanwälte für einen Mandanten

Urheberrecht Werk
20.02.202018 Mal gelesen
Urheberrechtliche Abmahnung der Walter Rechtsanwälte für einen Mandanten wegen rechtswidriger Verwendung einer Biografie

Die Walter Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB aus Heidelberg mahnen im Namen von einem Mandanten eine Urheberrechtsverletzung ab. Der Mandant sei sowohl Betreiber der Website "was-war-wann.de", Inhaber der Domain als auch Verfasser der auf der Seite "was-war-wann.de" veröffentlichten Biografien. Ebenfalls sei er Urheber der geschützten streitgegenständlichen Biografie und somit gemäß §15 UrhG auch Inhaber der Rechte am Werk.

In dem Abmahnschreiben wird dem Betroffenen vorgeworfen, die geschützte Biografie wortgleich auf seiner eigenen Website verwendet und veröffentlicht und somit die Rechte des Mandanten gemäß §16 UrhG und §19a UrhG verletzt zu haben.

Aufgrund dieser Verstöße machen die Walter Rechtsanwälte folgende Ansprüche gegen den Abgemahnten geltend:

  • Unterlassungsanspruch mit beigefügter Unterlassungsverpflichtungserklärung
  • Schadensersatz
  • Erteilung der Auskunft, wann und für welche Dauer die Biografie online gewesen sei sowie auf welchen weiteren Seiten die Biografie verwendet wird
  • Zahlung von Abmahnkosten

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.