Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen unberechtigter Bildnutzung

Urheberrecht Werk
22.01.202096 Mal gelesen
Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen der unberechtigten Nutzung eines Bildes des Fotografen Alfred Molon.

Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer ist als Abmahnkanzlei bekannt. Sie verschickte eine Abmahnung wegen einer angeblichen Verletzung der Urheberrechte des Fotografen Alfred Molon.

Alfred Moron ist ein bekannter, international tätiger Fotograf, der unter anderem bekannte europäische Sehenswürdigkeiten fotografiert. Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen, ein Foto des Alfred Moron von einer bekannten europäischen Sehenswürdigkeit für seine eigene Website verwendet zu haben, ohne dass er die erforderliche Lizenz besaß. Ohne Zustimmung des Herrn Molon sei eine Verwendung seiner Fotos nicht gestattet, da für die Nutzung eine Lizenzvereinbarung notwendig sei. Somit läge eine unzulässige Vervielfältigung gem. §16 UrhG und eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des  §19a UrhG vor.

Daher macht die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer folgende Ansprüche geltend:

  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Aufwendungsersatz
  • Schadensersatzanspruch
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.