Abmahnung: Pink Floyd Music Ltd. durch Kanzlei Gutsch & Schlegel

Urheberrecht Werk
15.01.2020137 Mal gelesen
Abmahnung der Kanzlei Gutsch & Schlegel im Auftrag der Pink Floyd Music Ltd. wegen rechtswidrigen Anbietens einer CD

Die Kanzlei Gutsch & Schlegel vertritt die Interessen der Pink Floyd Ltd. in allen Fragen des Urheberrechts, sowie des gewerblichen Rechtsschutzes. Pink Floyd ist eine Rockband aus Großbritannien. Sie verschickten nun in ihrem Namen eine Abmahnung, durch welche dem Betroffenen das rechtswidrige Online-Anbieten einer CD auf eBay vorgeworfen wird. Es handle sich dem Vorwurf nach um urheberrechtlich geschützte Tonaufnahmen, die ohne Zustimmung der Pink Floyd Music Ltd. in den Verkehr gebracht wurden. Nach der Kanzlei Gutsch & Schlegel stellt dies eine Verletzung des Verbreitungsrechts gemäß §§ 77, 79, 17 des Urhebergesetzes dar.

Die Kanzlei Gutsch und Schlegel fordert aufgrund dieses Verstoßes die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen einer angegebenen Frist unter der Androhung einer noch durch billigendes Ermessen zu bestimmenden Vertragsstrafe, zu diesem Zwecke ist der Abmahnung bereits ein vorformuliertes Schreiben zur Unterzeichnung beigefügt . Zudem wird der Betroffene zur Vernichtung der noch vorhandenen Tonträger aufgefordert. Auch ein Schadensersatzanspruch in Form einer Lizenzanalogie soll anerkannt werden und ein Aufwendungsersatz für die mit der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten soll der Betroffene zahlen.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.