Sozietät POPPE wegen Nutzung einer Komposition

Urheberrecht Werk
06.05.201966 Mal gelesen
Schreiben der Sozietät POPPE aus Pinneberg im Auftrag der EMI Music Publishing Germany GmbH wegen Nutzung urheberrechtlich geschützter Kompositionen.

Die Sozietät POPPE aus Pinneberg vertritt die Interessen der EMI Music Publishing Germany GmbH. Die Sozietät POPPE verschickte nun in ihrem Namen ein Schreiben wegen der Nutzung einer urheberrechtlich geschützten Komposition, zu deren Verwendung die EMI GmbH die Nutzungsrechte habe. Der von dem Schreiben Betroffene soll die Komposition als Hintergrundmusik für ein im Internet eingestelltes Video genutzt haben, ohne die hierfür notwendige Lizenz hinterlegt zu haben. Das Benutzen der Komposition ohne eine Lizenz sei ein Verstoß gegen das Recht der EMI Music Publishing Germany GmbH zur öffentlichen Zugänglichmachung und löse damit Ansprüche dieser aus. Daher wird um Auskunft über den Erwerb der notwendigen Lizenz gebeten.

Die Sozietät POPPE fordert in dem Schreiben lediglich zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Lizenz auf. Sie fordern also weder die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, noch die Zahlung von Schadensersatz oder Ersatz Anwaltskosten. Somit handelt es sich nicht um eine Abmahnung im formellen Sinne. Trotzdem ist Vorsicht geboten!

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.