Presserecht überwiegt – Nationalspieler bleibt Sammlerobjekt

Urheberrecht Werk
16.08.201833 Mal gelesen
Ein Ex-DFB-Torwart hatte gegen die Verbreitung seiner Sammelkarte durch einen bekannten Sportverlag geklagt, allerdings ohne Erfolg.

Das Oberlandesgericht in Frankfurt hatte am 07.08.2018  geurteilt, dass in diesem Fall die Pressefreiheit überwiege und der Spieler die Verbreitung der Sammelkarte daher auch in Zukunft zu dulden habe.

Nicht mehr in der Nationalmannschaft aber noch auf Spielerkarte

Der ehemalige Nationalspieler hatte gegen den Sportverlag geklagt, weil er den kommerziellen Vertrieb seiner Spieler-Sammelkarte verhindern wollte. Er hatte dem Verlag vorab keine Genehmigung zur Verwendung der Bilder gegeben. Die Karte des Ex-Fußballprofis enthält sein Portrait im Trikot der Nationalmannschaft, seinen Namen und seine Länderspielbilanz. Auf der Rückseite finden sich weitere Angaben zu seiner Fußballkarriere und spielbezogene Fotos.

Die Richter in Frankfurt urteilten nun, dass der Spieler eine weitere Verwendung seiner Bilder auch in Zukunft dulden muss. Im Ergebnis überwiegen vorliegend das öffentliche Interesse an der Sammelkarte und die Pressefreiheit im Gegensatz zum Persönlichkeitsrecht des Spielers.

Sammelkarte als Objekt der Zeitgeschichte

Die Richter begründeten ihre Entscheidung vor allem mit dem zeitgeschichtlichen Gehalt der Sammelkarte. Diese sei mit "ausreichend textlicher Informationen" versehen, sodass es sich dabei um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Trotz des kommerziellen Vertriebes der Karten überwiege daher der Informationsgehalt der Sammelkarten.

Da der Spieler auf der Sammelkarte allein als Fußballer gezeigt werde und lediglich Zahlen und Fakten zu seiner Karriere aufgeführt werden, sei keine Verletzung der Interessen des Spielers anzunehmen.

Persönlichkeitsrecht kann nicht überwiegen

Auch sei eine Zustimmung des Spielers vorliegend wegen dem öffentlichen Interesse an der Sammelkarte nicht erforderlich. Auch dass bei den Erwerbern möglicherweise weniger ein Informations- als ein Sammlerinteresse bestehe, führe nicht zum Überwiegen der Interessen des gezeigten Spielers. Vielmehr stellten die Richter klar, dass auch Sammlerobjekte durchaus Träger von Informationen über zeitgeschichtliche Ereignisse sein können.

Im Ergebnis trete also das Persönlichkeitsrecht des Spielers hinter den übrigen Interessen zurück. Er wird also auch in Zukunft ein beliebtes Sammelobjekt bleiben - auch gegen seinen Willen.

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