Steuerliche Behandlung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
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Steuerliche Vorteile bleiben weiter Ehepaaren vorbehalten, eingetragene Lebenspartnerschaften können davon nicht profitieren.
Gleichgeschlechtliche Partnerschaften haben keinen Anspruch darauf, steuerlich gemeinsam veranlagt zu werden. Das Finanzgericht Berlin hat eine entsprechende Klage abgewiesen und darauf hingewiesen, dass ein Wahlrecht hinsichtlich der Veranlagung lediglich Ehegatten zusteht. Daran ändert auch das Vorliegen eines Partnerschaftsvertrags nichts.