Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen

Telekommunikationsrecht
23.03.20062601 Mal gelesen

Immer öfter werden in Arbeitsverträgen Vertragsstrafenregelungen aufgenommen, die vorsehen, dass der Arbeitnehmer bei Verstoß gegen diese Regelung eine Strafe an den Arbeitgeber zu zahlen hat. Häufig finden sich dabei allgemeine Formulierungen wie z.B. :

 

" Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht an, löst er das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch oder wird der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von ... zu zahlen. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen."

 

Solche sehr ungenau gehaltenen Vertragsstrafenklauseln sind jedoch unwirksam, denn wird der Arbeitnehmer durch eine Bestimmung im Vertrag unangemessen benachteiligt, ist diese Bestimmung nicht gültig. Eine solche Benachteiligung kann sich bereits aus mangelnder Verständlichkeit der Regelung ergeben.

 

Die Pflichtverletzung, die der Arbeitnehmer begehen muss ist allein durch die Formulierung "schuldhaft vertragswidriges Verhalten, das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung veranlasst" nicht ausreichend konkretisiert. Es wird nicht deutlich, welche Handlungen genau von der Strafe umfasst sind. Der Arbeitnehmer hat nicht die Möglichkeit, sein Verhalten darauf einzustellen. Die Bestimmung ist wegen ihrer Undeutlichkeit nicht dazu geeignet, den Arbeitnehmer vor bestimmten Verhaltensweisen zu warnen. Er ist praktisch nicht in der Lage, die Regelung zu befolgen, weil erst gar nicht verständlich wird, welche Handlungen genau unter Strafe gestellt sind.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts stellt eine Bestrafung des Arbeitnehmers in dem Fall sogar eine unangemessene Übersicherung des Arbeitgebers dar, wenn dieser nicht besondere schutzwürdige Interessen habe. Die Interessen des Arbeitgebers sind bereits durch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung ausreichend gewahrt.