Arbeitgeber: Freiheitsstrafe wegen heimlicher Videoaufnahmen

Strafrecht
11.10.2013235 Mal gelesen
Wer als Chef heimlich seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter filmt, macht sich unter Umständen strafbar. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Gera.

Vorliegend soll ein Zahnarzt seine Sprechstundenhilfen heimlich beim Umziehen mittels einer in einem Raum der Praxis installierten Videokamera gefilmt haben. Als die Sache schließlich herauskam wurde er angezeigt und musste sich vor Gericht verantworten. Laut Angabe von Ermittlern soll der Arzt insgesamt 7.500 Dateien angefertigt haben

Das Amtsgericht Gera verurteilte den Arzt deshalb vermutlich wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201a StGB zu einer Freiheitsstrafe von fast zweieinhalb Jahren (Az. 431 Js 6285/12).

Dieses Urteil wird der Arzt nach aktuellen Meldungen jedoch nicht hinnehmen. Vielmehr möchte er derzeit gegen die Entscheidung Berufung einlegen.

Arbeitgeber sollten keine heimlichen Videoaufnahmen am Arbeitsplatz anfertigen. Hier kommt auch bei angezogenen Arbeitnehmern eine Entschädigung wegen einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Betracht. Unter Umständen können sich Arbeitgeber hier auch strafbar machen. Dies setzt nach der Vorschrift des § 201a StGB lediglich voraus, dass die Bilder dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. Da dieser Begriff vage formuliert ist, sollten Sie vorsichtig sein. Auf jeden Fall sind intime Fotos etwa in einer Umkleidekabine oder auf einer Toilette tabu.