Das OLG Karlsruhe hat am 21.12.2009 entschieden, dass von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen ist, wenn ein Rotlichtverstoß durch einen sogenannten Mitzieheffekt und "Augenblicksversagens" durch einen Grünpfeil an der Ampel verursacht worden ist.
Vorliegend hielt die Betroffene ihr Fahrzeug ordnungsgemäß an einer Ampelanlage auf der Linksabbiegerspur an. Hier wurde der Abbiegevorgang nach links nicht durch "gewöhnliches" Grünlicht, sondern durch eine mit einem "Grünpfeil" versehene Lichtzeichenanlage geregelt (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 4 StVO). Durch einen Wahrnehmungsfehler fuhr die Betroffene nach Umschalten der Ampel für den Geradeausverkehr auf Grün mit ihrem Fahrzeug los, obwohl das für den Linksabbiegerverkehr geltende Lichtzeichen weiterhin Rot anzeigte.
Ein Regelfall des Rotlichtverstoßes ist zu verneinen, wenn die gesamten Tatumstände so weit von dem typischen Fall des Verkehrsverstoßes abweichen, dass eine grobe Pflichtverletzung nicht festgestellt werden kann (OLG Karlsruhe NJW 2003, 3719).
Es ist von einer Anordnung eines Fahrverbots abzusehen, wenn der Verkehrsverstoß nur auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann.
Folglich sind hier die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG nicht gegeben. Es handelt sich bei dem Verkehrsverstoß der Betroffenen um eine "momentane entschuldbare Unaufmerksamkeit? und um einen einfachen, wenn auch auf Grund des Unfalls folgenschweren Pflichtenverstoß, der die Verhängung eines Fahrverbots nicht gebietet.
(OLG Karlsruhe, 2 (6) SsBs 558/09-AK 243/09)
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.